Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Steuererklärungen im Verein

Steuerbegünstigte Körperschaften werden hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer im Allgemeinen nur alle drei Jahre daraufhin überprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (noch) gegeben sind.

Gemeinnützige (steuerbegünstigte) Vereine müssen - auch wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind - mit dem Vordruck Gem 1 (bei Sportvereinen zusätzlich Gem 1A) darlegen, inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinnützigkeit gegeben sind.
Der Schwerpunkt der Überprüfung für den Dreijahreszeitraum liegt dabei auf dem letzten Jahr. Gleichzeitig prüft das Finanzamt damit auch, ob trotz der Gemeinnützigkeit Steuern für wirtschaftliche Betätigungen festzusetzen sind. Falls das in Betracht kommt, fordert es den Verein zur Abgabe der üblichen Steuererklärungen auf.
Die Überprüfung der eingereichten Erklärungen kann also dazu führen, dass das Finanzamt zusätzlich Steuererklärungen - auch für zurückliegende Jahre - anfordert. Hat der Verein bisher bereits Steuern bezahlt, wird er jährlich aufgefordert, allgemeine Steuererklärungen abzugeben.
Diese Erklärungen zu Körperschaft- und Gewerbesteuer ersetzen nicht das Gem 1-Formular. Das ist weiterhin im 3-Jahres-Turnus abzugeben. Kam es nur in einem Jahr zu steuerpflichtigen Erträgen und liegt der Verein in den Folgejahren wieder unter den Freigrenzen, verzichtet das Finanzamt wieder auf die Abgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. Andernfalls sollte der Verein das Finanzamt auf die Änderung hinweisen.
Unklar ist, ob der Vorstand die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen unaufgefordert einreichen muss, wenn er eine entsprechende Steuerpflicht feststellt. Hierzu gibt es bisher keine Verwaltungsvorschriften. In der Praxis wird es kein Problem darstellen, wenn trotz einer vom Verein ermittelten Steuerlast zunächst nur das Gem 1-Formular abgegeben wird. Die Finanzämter haben hier Ermessensspielräume. Im Zweifelsfall sollte der Verein die Frage vorab mit den Finanzamt klären.
Anders bei der Umsatzsteuer. Hier haben die Finanzämter keinen Ermessensspielraum. Der Verein muss von sich aus die Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sobald eine Umsatzsteuerpflicht entsteht.

Steuererklärungen müssen auf den amtlichen Vordrucken abgegeben werden:

  • Lohnsteuer
    Die Anmeldung ist seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben.
  • Steuerabzug nach § 50a EstG ("Ausländersteuer")
    Für die Steueranmeldung ist das Formular StAb (2002) zu verwenden. Die Anmeldung muss für alle Steuerabzugsbeträge, die innerhalb eines Kalendervierteljahrs angefallen sind, bis zum 10. Tag des Folgemonats erfolgen.
  • Körperschaftsteuer
    Für die Körperschaftsteuererklärung von Vereinen und Stiftungen, die nicht steuerbegünstigt sind, ist der Vordruck KSt 1B zu verwenden. Steuerbegünstigte Körperschaften verwenden den Vordruck Gem 1, für Berufsverbände privaten Rechts gibt es den Vordruck Ber 1. Besteht Körperschaftsteuerpflicht (wird also die Körperschaftsteuererklärung abgegeben) und ermittelt der Vereinen seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, muss er zusätzlich den
  • Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abgeben.
  • Gewerbesteuer
    Das Formular für die Jahressteuererklärung heißt GewSt 1 A
  • Umsatzsteuer
    Die Umsatzsteuervoranmeldung ist seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben.
  • Lotteriesteuer
    Für die Anmeldung der Lotteriesteuer ist kein Vordruck erforderlich, es genügt eine einfache schriftliche Meldung

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