Steuerbegünstigte
Körperschaften werden hinsichtlich der Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer im Allgemeinen nur alle drei Jahre daraufhin überprüft,
ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (noch) gegeben sind.
Gemeinnützige (steuerbegünstigte) Vereine müssen - auch
wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind - mit dem Vordruck
Gem 1 (bei Sportvereinen zusätzlich Gem 1A) darlegen,
inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinnützigkeit
gegeben sind.
Der Schwerpunkt der Überprüfung für den Dreijahreszeitraum
liegt dabei auf dem letzten Jahr. Gleichzeitig prüft das Finanzamt
damit auch, ob trotz der Gemeinnützigkeit Steuern für wirtschaftliche
Betätigungen festzusetzen sind. Falls das in Betracht kommt, fordert
es den Verein zur Abgabe der üblichen Steuererklärungen auf.
Die Überprüfung der eingereichten Erklärungen kann also
dazu führen, dass das Finanzamt zusätzlich Steuererklärungen
- auch für zurückliegende Jahre - anfordert. Hat der Verein
bisher bereits Steuern bezahlt, wird er jährlich aufgefordert,
allgemeine Steuererklärungen abzugeben.
Diese Erklärungen zu Körperschaft- und Gewerbesteuer ersetzen
nicht das Gem 1-Formular. Das ist weiterhin im 3-Jahres-Turnus abzugeben.
Kam es nur in einem Jahr zu steuerpflichtigen Erträgen und liegt
der Verein in den Folgejahren wieder unter den Freigrenzen, verzichtet
das Finanzamt wieder auf die Abgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung.
Andernfalls sollte der Verein das Finanzamt auf die Änderung hinweisen.
Unklar ist, ob der Vorstand die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen
unaufgefordert einreichen muss, wenn er eine entsprechende Steuerpflicht
feststellt. Hierzu gibt es bisher keine Verwaltungsvorschriften. In
der Praxis wird es kein Problem darstellen, wenn trotz einer vom Verein
ermittelten Steuerlast zunächst nur das Gem 1-Formular abgegeben
wird. Die Finanzämter haben hier Ermessensspielräume. Im Zweifelsfall
sollte der Verein die Frage vorab mit den Finanzamt klären.
Anders bei der Umsatzsteuer. Hier haben die Finanzämter keinen
Ermessensspielraum. Der Verein muss von sich aus die Umsatzsteuervoranmeldungen
abgeben, sobald eine Umsatzsteuerpflicht entsteht.
Steuererklärungen
müssen auf den amtlichen Vordrucken abgegeben werden:
- Lohnsteuer
Die Anmeldung ist seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich in elektronischer
Form abzugeben.
- Steuerabzug
nach § 50a EstG ("Ausländersteuer")
Für die Steueranmeldung ist das Formular StAb (2002) zu verwenden.
Die Anmeldung muss für alle Steuerabzugsbeträge, die innerhalb
eines Kalendervierteljahrs angefallen sind, bis zum 10. Tag des Folgemonats
erfolgen.
- Körperschaftsteuer
Für die Körperschaftsteuererklärung von Vereinen und
Stiftungen, die nicht steuerbegünstigt sind, ist der Vordruck
KSt 1B zu verwenden. Steuerbegünstigte Körperschaften verwenden
den Vordruck Gem 1, für Berufsverbände privaten Rechts gibt
es den Vordruck Ber 1. Besteht Körperschaftsteuerpflicht (wird
also die Körperschaftsteuererklärung abgegeben) und ermittelt
der Vereinen seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, muss er zusätzlich
den
- Vordruck
Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abgeben.
- Gewerbesteuer
Das Formular für die Jahressteuererklärung heißt GewSt
1 A
- Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich
in elektronischer Form abzugeben.
- Lotteriesteuer
Für
die Anmeldung der Lotteriesteuer ist kein Vordruck erforderlich, es
genügt eine einfache schriftliche Meldung
Vertiefte
Informationen zu diesem Thema - insbesondere zu den Formularen Gem
1 und Anlage EÜR - finden Sie im Bereich Buchhaltung
in unserem Online-Handbuch.
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