Kurzleitfaden Spenden/Spendenrecht
Von Spenden spricht man in der Regel bei Zuwendungen in Zusammenhang mit dem steuerlichen Spendenabzug nach § 10b Einkommensteuergesetz (EStG). Als Spendenempfänger kommen dabei steuerbegünstigte ("gemeinnützige") und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in Frage. Wir beschränken uns im Folgenden auf Spenden an steuerbegünstigte ("gemeinnützige") Einrichtungen. Zivilrechtlich ist eine Spende eine Schenkung in Sinne von § 516 ff BGB - also eine unentgeltliche Zuwendung. Unentgeltlich bedeutet dabei, dass der Vermögenszufluss ohne Gegenleistung erfolgt. Steuerlich abzugsfähig sind Geld- und Sachspenden. Arbeitsleistungen und andere "Nutzungen" (z. B. die kostenlose leihweise Überlassung von Maschinen und Geräten) können nicht als Spende behandelt werden.
Spenden sind beim Zuwendungsempfänger (gemeinnützige
Einrichtung) unabhängig von der Höhe steuerfreie Einnahmen.
Je nach Tätigkeitsfeld der Organisation können sie eine wichtige
Finanzierungsquelle sein. Der Spender kann mit der Spendenbescheinigung den Sonderausgabenabzug
geltend machen. Seine steuerpflichtigen Einkünfte - und damit die
Steuerbelastung - mindern sich also um den Spendenbetrag. In Höhe
des persönlichen Grenzsteuersatzes "bezuschusst" das Finanzamt
also die Spende an die gemeinnützige Einrichtung. Auch Unternehmen
(Kapitalgesellschaften) können Spenden steuerlich geltend machen. Der steuerliche Spendenabzug ist eine wichtige Spendenmotivation.
Zur Unterstützung des guten Zwecks kommt der Steuervorteil hinzu. 3. Wer darf Spendenbescheinigungen ausstellen? Privatrechtliche Organisationen (die keine Parteien sind) dürfen nur dann Spendenbescheinigungen (der steuerliche Fachbegriff lautet "Zuwendungsbestätigungen") ausstellen, wenn sie als steuerbegünstigt anerkannt sind, weil sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dazu muss ein sogenannter Freistellungsbescheid vorliegen. Das ist der amtliche Nachweis der Gemeinnützigkeit. Er wird privatrechtlichen Körperschaften auf Antrag gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen in ihrer Satzung vorliegen. Körperschaften im steuerlichen Sinn sind u.a. Vereine, Stiftungen und GmbH. Einzelpersonen und Personengesellschaften (z. B. GbR) können nicht als gemeinnützig anerkannt werden und deswegen auch keine Spendenbestätigungen ausstellen. Wird die Gemeinnützigkeit (beim örtlichen Finanzamt) neu beantragt, wird zunächst ein vorläufiger Freistellungsbescheid erteilt, der regelmäßig 18 Monate gültig ist. Nach der ersten Steuererklärung und dann künftig laufend wird ein Freistellungsbescheid erteilt der 5 Jahre gilt. Dazu muss die Tätigkeit der Einrichtung aber den Anforderung des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Das muss u.a. durch Tätigkeitsbericht und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nachgewiesen werden. Spendenbescheinigung darf eine Organisation ab dem Datum des Freistellungsbescheides ausstellen. Der letzte Freistellungsbescheid darf aber nicht älter als 5 Jahre sein. 4. Voraussetzungen für den Spendenabzug Neben einem gültigen Freistellungsbescheid ist Voraussetzung für den Spendenabzug, dass die Spenden freiwillig und unentgeltlich erfolgt. Die Freiwilligkeit fehlt insbesondere bei Bußgeldzahlungen, die von Gerichten verhängt wurden. Unentgeltlich bedeutet, dass mit der
Spende keine Gegenleistung verbunden sein darf. Das gilt etwa für
Kaufpreise, die als Spenden getarnt werden. Vor allem muss abgegrenzt
werden zwischen Spende und Sponsoring. Sponsorships sind typischerweise
mit Werbeleistungen der gemeinnützigen Einrichtungen für den
Sponsor verbunden. Solche Gegenleistungen verbieten in der Regel den Spendenabzug.
Das gilt auch für Sachspenden, z. B. für kostenlos überlassene
Trikots mit Werbeaufdruck (= Gegenleistung).
Spenden können in Geld. oder Sachform bestehen. Eine Sachspende liegt aber nur vor, wenn ein Gegenstand ins Eigentum des Spendenempfängers übergeht. Deswegen liegt bei leihweise überlassenen Sachen keine Spende vor. Das gleiche gilt für Arbeitsleistungen. Solche Leistungen und Nutzungen können in Form von Aufwandsspenden abzugsfähig sein. Dann muss aber ein nachgewiesener Zahlungsanspruch bestehen, auf den dann verzichtet wird. Sachspenden müssen bewertet werden (weil auf der Spendenbescheinigung ein Geldwert eingetragen werden muss). Grundsätzlich muss hier der aktuelle Verkehrswert ("gemeiner Wert") angesetzt werden. Bei Spenden aus Betriebsvermögen darf der sogenannte Buchwert angesetzt werden. Vielfach kommt es vor, dass ein Spender gegenüber der gemeinnützigen Einrichtungen einen Zahlungsanspruch hat, auf den er dann zugunsten einer Spende verzichtet (etwa ein Übungsleiter, der auf sein Honorar verzichtet) Diese Verzicht wird behandelt, als hätte
der Zahlungsempfänger die Zahlung erhalten und dann zurückgespendet.
Es handelt sich hier aber um eine Geld- und keine Sachspende. Der
Spender kann eine Spendenbescheinigung erhalten, wenn Dass es sich um einen Aufwandsverzicht handelt, muss aber auf der Spendenbescheinigung angegeben werden. 7. Mitgliedsbeiträge als Spende Auch Mitgliedsbeiträge dürfen wie Spenden behandelt werden. Das gilt aber nicht für alle gemeinnützigen Einrichtungen. Bei bestimmten Satzungszwecken (u.a. Sport) ist ein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nicht möglich.
Die Spendenbescheinigung muss grundsätzlich nach amtlichem Mustertext erstellt werden. Dabei müssen unterschiedliche Mustertexte für Geldspenden/Mitgliedsbeiträge, Sachspenden und Spenden an Stiftungen verwendet werden.
Für Spenden bis 300 € (Kleinspenden) an eine gemeinnützige Einrichtung ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich. Es genügt hier einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Außerdem muss der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt, angegeben sein. Spenden sind in beliebiger Höhe steuerlich abzugsfähig. Ist der Spendenbetrag aber in einem Jahr höher als 20% der eigenen steuerpflichtigen Einkünfte, muss der Spendenabzug über mehrere Jahre verteilt werden.
Werden Spendenbescheinigungen falsch ausgestellt
oder Spendenmittel unzulässig verwendet, haftet die Einrichtung dafür
mit pauschal 30% des Spendenbetrages (soweit der Spender Vertrauensschutz
genießt). Bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel können
auch Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen in Haftung genommen
werden (sog. Veranlasserhaftung). Zudem droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.
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