Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

Stand: 5.05.2010

Politische Zwecke sind nicht gemeinnützig. Bei einer Reihe von gemeinnützigen Zwecken ist es aber fast unvermeidlich, dass Organisationen auch politisch Stellung beziehen. Wann das der Gemeinnützigkeit schadet, erläutert ein aktuelles Urteil des Finanzgericht Düsseldorf.

Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien usf.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken. Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schließt jedoch die Gemeinnützigkeit nicht. Eine politische Tätigkeit ist nach Auffassung der Finanzverwaltung unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt. Das gilt insbesondere bei Zwecken wie Umweltschutz, Förderung des demokratischen Staatswesens, politische Bildung oder Völkerverständigung. Unschädlich ist es, wenn eine gemeinnützige Organisationen gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszwecks Stellung nimmt. Dabei darf aber die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit sein, sondern nur der Vermittlung der steuerbegünstigten Ziele dienen (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Nr. 15 zu § 52).

Die Anerkennung Gemeinnützigkeit kann aber verweigert werden, wenn sich eine Organisation über die Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke hinaus allgemein politisch betätigt. Das gilt besonders für die Stellungnahme zu tagespolitischen Themen ohne Bezug zum Satzungszweck und bei der Unterstützung von Parteien. Mit der Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung werden grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt.

Förderung des demokratischen Staatswesens und politische Bildung als Satzungszweck

Eine steuerbegünstigte Förderung des demokratischen Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn sich die Organisation umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Ist dagegen Zweck der Körperschaft die politische Bildung, der es auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins geht, liegt Volksbildung vor. Diese muss sich nicht auf theoretische Unterweisung beschränken, sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung ergänzt werden. Keine politische Bildung ist demgegenüber die einseitige Agitation, die unkritische Indoktrination oder die parteipolitisch motivierte Einflussnahme (AEAO, Nr. 8 zu § 52).


Verfassungsfeindliche Betätigung


Die Rechtsprechung verlangt, dass sich die Betätigung einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung der Allgemeinheit im Rahmen der verfassungsmäßigen halten muss. Sie wertet bereits die Ankündigung "gewaltfreien Widerstands", z. B. durch Sitzblockaden, als Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Das heißt aber nicht, dass keine Auffassungen vertreten werden dürfen, die nicht mehrheitsfähig sind. So ist Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt, wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern.

Die Neufassung des § 51 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) durch das Jahressteuergesetz 2009) hat hier keine neuen Rahmenbedingungen geschaffen, sondern nur die bisherige Rechtauffassung gesetzlich verankert. Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung einer Steuervergünstigung zu versagen, wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert sowie dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.02.2010, 6 K 1908/07 K

Vereinsknowhow - Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de