Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Verein ohne Vorstand - Rücktritt von Vorstandsmitgliedern |
Die Situation, dass
ein Verein (vorübergehend) ohne Vorstand ist oder dass im mehrgliedrigen
Vorstand ein Teil der Ämter nicht besetzt ist, tritt nicht selten
ein. Probleme treten dabei vor allem dann auf, wenn der Vorstand im Sinn des § 26 BGB betroffen ist, da es sich hier um ein gesetzlich vorgeschriebenes und notwendiges Organ handelt, ohne das der Verein nicht handlungsfähig ist. Wenn es andere Organe betrifft (z.B. Mitglieder des erweiterten Vorstands), ist eine Gefahr für den Verein nicht gegeben, da der Verein handlungsfähig bleibt. Ist der gesamte BGB-Vorstand zurückgetreten, also kein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsberechtigung mehr im Amt, ist der Verein handlungsunfähig. Der normale Wahlturnus bzw. die nächste ordentliche Mitgliederversammlung kann dann nicht abgewartet werden. Vielmehr ist umgehend eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die meisten Satzungen
enthalten Regelungen über die Amtszeit des Vorstandes, wenngleich
dies nicht zwingend notwendig ist. Ist eine solche Amtsdauer festgelegt,
verlängert sie sich nicht automatisch, wenn sich kein Nachfolger
findet oder rechtzeitige Neuwahlen versäumt wurden. Mit dem Ablauf
der satzungsgemäß vorgesehenen Amtszeit endet automatisch
die Amtszeit des Vorstandes, auch wenn noch kein neuer Vorstand gewählt
ist. Der Verein ist also ohne Vorstand. Häufig stellt
sich die Frage, wie die Aufgaben des Vorstand verteilt werden, wenn
ein Vorstandsmitglied ausscheidet, während die Amtszeit der anderen
noch andauert. Ist der Verein ohne
Vorstand oder fehlen zur Vertretung nötige Vorstandsmitglieder,
kann das Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen. |