Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Ist eine virtuelle Mitgliederversammlung zulässig? |
Stand: 21.12.2011 Mitgliederversammlungen ohne wirkliche Zusammenkunft der Mitglieder sind im Internetzeitalter technisch kein Problem mehr. Sind sie aber auch rechtlich zulässig? Und wenn, ja unter welchen Voraussetzungen? Der Gesetzgeber
geht bei einer Mitgliederversammlung ganz selbstverständlich von
einer wirklichen Zusammenkunft der Mitglieder aus. Die Angelegenheiten
des Vereins - so § 32 BGB - "werden, soweit sie nicht von
dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch
Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet".
§ 32 BGB sieht aber die Möglichkeit einer schriftlichen Beschlussfassung
vor. Dazu müssen aber alle Mitglieder zustimmen. Eine Einladung
per E-Mail ist zulässig, wenn alle Mitglieder die Möglichkeit
haben, auf diese Weise Kenntnis von der Einberufung zu bekommen. Wenn
nicht schon die Satzung diese Form der Einladung ausdrücklich erlaubt,
wird sicherheitshalber die schriftliche Zustimmung der Mitglieder erforderlich
sein. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung per Veröffentlichung auf der Website ist wie bei anderen Einladungsformen, die nicht durch Brief erfolgen, nur bei ausdrücklicher Satzungsregelung möglich.
Der Ablauf der Versammlung kann grundsätzlich wie bei einer Präsenzversammlung organisiert werden. Auch eine Online-Versammlung braucht einen Versammlungsleiter. Redebeiträge sind dabei mündlich und in Textform denkbar. Sichergestellt werden muss, dass sich alle Mitglieder gleichermaßen beteiligen können. Das Verfahren sollte in Grundzügen per Satzung geklärt werden oder besser in einer Versammlungsordnung auf Satzungsgrundlage geregelt sein. Abstimmungen sind per Computer eher einfacher zu gestalten als in einer Präsenzversammlung. Das gewählte technische Verfahren muss aber Nachvollziehbarkeit und Unverfälschbarkeit sicherstellen. Wie die Zugangskontrolle und die Teilnehmeridentifizierung beschaffen ist, kann der Verein grundsätzlich selbst bestimmen. Es müssen keineswegs alle denkbaren Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen sein. Eine Beteiligung von Nichtberechtigten (Nichtmitgliedern) an Abstimmungen kann aber zu einer Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen. Schon deswegen muss der Verein ein entsprechendes Authentifizierungsverfahren einsetzen. |