Die Gültigkeit
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (MV) gehört zu den
häufigsten Streitfragen im Verein. Dabei werden einerseits Formfehler
gern genutzt, um Beschlüsse zu kippen. Andererseits machen die
zuständigen Organe (also in der Regel der Vorstand) tatsächlich
häufig Fehler bei der Einladung.
Wer beruft die
Mitgliederversammlung ein?
Bestimmt die Satzung es nicht anders, ist grundsätzlich der Vorstand
(im Sinn des BGB) zuständig. Auch der nicht mehr amtierende Vorstand
kann einladen, wenn er noch im Vereinsregister eingetragen ist. Erforderlich
ist dabei eine vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern.
Ist ein Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt, kann er die MV
also allein einberufen. Ein Vorstandsbeschluss ist dazu nur erforderlich,
wenn die Satzung das so vorsieht oder die MV entsprechend der Vertretungsregelung
von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder einberufen werden muss.
Der Vorstand muss die Einladung nicht persönlich vornehmen, er
kann andere Personen damit beauftragen. Verstößt der Vorstand
bei der Einladung gegen eine interne Vereinsordnung (z.B. Geschäftsordnung
des Vorstands), wird die Einladung nicht unwirksam. Es kann sich aber
eine Schadenersatzpflicht ergeben.
Die Form der
Einladung
Eine konkrete gesetzliche Vorschrift, wie die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgen muss, gibt es nicht. § 58 (4) BGB verlangt lediglich,
dass die Satzung das regeln muss. Die Satzung kann also weitgehend frei
bestimmen, wie die Einladung erfolgt. Es muss aber sichergestellt sein,
dass jedes Mitglied ohne unverhältnismäßigen Aufwand
Kenntnis von der Einladung bekommt.
Mögliche Formen wären:
- mündlich, durch Boten, telefonisch
- Brief (auch eingeschrieben), Rundschreiben
- E-Mail, wenn jedes Mitglied über einen Zugang verfügt.
- Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift (die
aber in der Satzung konkret benannt sein muss), z.B. auch der Mitgliederzeitschrift
- durch Aushang an einem bekannten Ort (z.B. im Vereinsheim)
Einladungsformen, die den Mitglieder nicht direkt zugehen, sind aber
nur für ordentliche Mitgliederversammlungen zulässig. Zu vermeiden
sind deshalb Regelungen, nach denen für die Einladung mehrere Möglichkeiten
bestehen, bei denen nicht in allen Fällen die Einladung persönlich
zugeht. Also etwa durch Brief oder Ankündigung in der Vereinszeitschrift.
Eine zusätzliche Verständigung der Mitglieder (neben der vorgeschrieben
Form der Einladung) ist zulässig aber ohne rechtliche Wirkung.
Eine telefonische Einladung ist deswegen problematisch, weil im Zweifelsfall
der Nachweis, dass die Einladung tatsächlich ergangen ist, schwer
zu führen ist. Eine schriftliche Einladung ist auch ohne Unterschrift
gültig, wenn die Satzung das nicht ausdrücklich fordert.
Die Ladung muss an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds
gehen. Adressänderungen, die dem Verein nicht mitgeteilt wurden,
verhindern keine gültige Berufung der Mitgliederversammlung. Das
Gleiche gilt z.B. für auf dem Postweg verloren gegangene Briefe.
Einladungsfrist
Ein gesetzliche Vorschrift zur Ladefrist gibt es nicht, sie kann in
der Satzung festgelegt werden. Sie darf aber nicht zu kurz sein. Sagt
die Satzung zur Frist nicht aus, muss sie so lang gewählt werden,
dass jedes Mitglied sich auf die Versammlung vorbereiten und an ihr
teilnehmen kann. Die Dauer der Frist hängt dabei von den Bedingungen
im Verein ab (z.B. Wohnorte der Mitglieder).
Wird die Ladefrist nicht eingehalten, kann dies zur Unwirksamkeit der
Beschlüsse führen, die auf der Mitgliederversammlung gefasst
werden. Für die Berechnung der Ladefrist gilt als Stichtag der
Zeitpunkt, an dem die Ladung zugeht. Postlaufzeiten (in üblichen
Umfang, also nicht mehr als 3 Tage) sind zu berücksichtigen (wenn
die Satzung keine abweichende Regelung trifft).
Die Tagesordnung
Nach § 32 BGB sind Beschlüsse der MV nur gültig, wenn
"der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird". Die Tagesordnung
zur Einladung muss also benennen, worüber Beschlüsse gefasst
werden sollen. Diese BGB-Regelung kann aber per Satzung abgeändert
werden.
Bestimmte Formvorschriften zur Tagesordnung gibt es nicht. Sie muss
nur dem Zweck gerecht werden, die Mitglieder vorab zu informieren. Bei
Satzungsänderungen genügt es aber nicht, allgemein eine "Satzungsänderung"
anzukündigen. Es muss zumindest mitgeteilt werden, welche Bestimmungen
der Satzung geändert werden sollen, wobei der wesentliche Inhalt
der Änderung beigefügt werden sollte.
Vertiefte Informationen
zum Thema Mitgliederversammlung finden Sie im gleichnamigen
Artikel (PDF-Datei im Abo-Bereich) - im Online-Handbuch.
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