Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Die neue Mini-GmbH - eine Alternative zum Verein?

Stand: 26.05.2009

Am 1. November ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMIG) in Kraft getreten.

Zwar kam es nicht zur zunächst geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals (nach wie vor 25.000 Euro): Lediglich die Gründung von Ein-Personen-GmbHs wurde vereinfacht, weil künftig für die nicht eingebrachten Stammkapitalanteile keine Bürgschaft mehr erforderlich ist. Bei Gründung müssen - wie bei einer Mehr-Personen-GmbH - nur noch 12.500 Euro nachgewiesen werden.

Neu hinzu gekommen ist aber die "Unternehmergesellschaft" (auch als Mini-GmbH bezeichnet) - als Vorform zur klassischen GmbH, die ohne Eigenkapital gegründet werden kann.


Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ("Mini-GmbH")

Eigentlich ist die Mini-GmbH als Einstiegsrechtsform für Unternehmensgründungen mit geringem Kapitalbedarf gedacht - etwa im Dienstleistungsbereich, wo viele Gründer auf die britische Limited auswichen. Da sie wie die klassische GmbH eine Körperschaft ist, stellt sie aber im gemeinnützigen Sektor eine neue und wichtige Alternative zum Verein dar. Praktisch gab es hier bisher zum Verein nur zwei Alternativen - Stiftung und GmbH. Beide erfordern aber eine erhebliche Kapitalausstattung. Vielfach wichen deswegen Projekte mit geringer Finanzausstattung auf den Verein aus, auch wenn er - vor allem wegen zu weniger Beteiligter oder im Kern wirtschaftlicher Ausrichtung der Tätigkeit - eigentlich nicht die richtige Rechtsform war.

Mit der Reform wurde eine neue Form der GmbH geschaffen: Die Unternehmergesellschaft, auch "Mini-GmbH" genannt. Sie entspricht rechtlich gesehen der GmbH - was die körperschaftliche Verfassung und die Haftungsbeschränkung anbelangt. Es handelt sich dabei aber um keine eigenständige Rechtsform, sondern um eine Sonderform der GmbH. Der wesentliche Unterschied zur GmbH: Zur Gründung genügt bereits eine Einlage ab 1 Euro.

Für diese "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" gelten grundsätzlich die Vorschriften des GmbH-Rechts. Die Mini-GmbH kann zunächst ohne das volle Mindeststammkapital einer "normalen" GmbH gegründet werden. Sie muss aber ein Viertel des Jahresgewinns in eine Rücklage einstellen, über die das Mindeststammkapital der üblichen GmbH (25.000 Euro) angespart werden muss. Danach kann sie - muss aber nicht - in eine klassische GmbH umgewandelt werden (Umfirmierung).

Für diese Thesaurierung des Stammkapitals gibt es aber keine zeitliche Vorgabe. Die Mini-GmbH kann also im Prinzip dauerhaft mit geringem Stammkapital bestehen. Faktisch entsteht so eine Sonderform der GmbH, die praktisch eigenkapitalfrei sein kann.


Standardgründung - aber nicht für gemeinnützige Mini-GmbH

Vereinfacht wurde bei der Mini-GmbH das Gründungsverfahren. Zwar bleibt es bei der notariellen Anmeldung zum Handelsregister; das Gesetz sieht aber ein Musterprotokoll (Mustersatzung) vor, was die Gründung deutlich einfacher und unkomplizierter macht. Das gilt aber nur, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Aufgrund des niedrigen Stammkapitals ist die notarielle Beurkundung deutlich günstiger als bei der klassischen GmbH. Die Gründungskosten könnten sich so auf ca. 300 bis 400 Euro belaufen - also in ungefähr das Dreifache der Kosten einer Vereinsgründung.

Das vorgegebene Gründungsprotokoll kommt für eine gemeinnützige GmbH aber nicht in Frage, weil die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Klauseln zu Selbstlosigkeit und Vermögensbindung enthalten muss.


Das Problem der Rücklagenbildung

Das neue GmbH-Gesetz schreibt zwingend vor, dass die Unternehmergesellschaft in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. So soll abgesichert werden, dass diese Form der GmbH innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Der Jahresüberschuss darf dabei um den Verlustvortrag des Vorjahrs gemindert werden.

Für eine gemeinnützige Mini-GmbH entsteht dabei das Problem, dass diese Rücklagenbildung mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung kollidiert. Der rücklagepflichtige Gewinnanteil müssten also so verwendet werden, dass er einerseits nicht wieder als Betriebsausgabe zu Buche schlägt, andererseits aber zweckgebunden verwendet wird - etwa zu Anschaffung von Anlagevermögen.

Die Finanzverwaltung hat in dieser Frage aber mittlerweile Entwarnung gegeben: Die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 EUR verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. Das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft - so das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder - unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Das gilt auch für die Mittel, die von Gesetzes wegen in die zur Erhöhung des Stammkapitals gedachte Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbH-Gesetz eingestellt werden müssen. Auch wenn es sich hier um Überschüsse und nicht um Einlagen der Gesellschafter handelt (LfSt Bayern, Schreiben vom 31.03.2009, S 0174.2.1 - 2/2 St 31).

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