Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung - auch für Vereine ein Thema

Stand: 9.12.2014

Die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) betrifft auch eine Vielzahl von Vereinen.

Ab dem 12.12.2014 löst die neue EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV 1169/2011) nach einer zweijährigen Übergangszeit die vorherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LMKV 2000/13/EG ab.

Nach dem 13.12.2014 verlangt der Gesetzgeber von allen Anbietern auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (lose Ware) eine verbindliche Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene.

Die Umsetzung der EU-Verordnung für Deutschland liegt seit dem 8. Juli mit dem "Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend der "Information der Verbraucher über Lebensmittel" vor - wie sein Name ein sperriger Gesetzestext, an dem sich bis zu seiner Verabschiedung nicht mehr viel ändern wird.


Worin bestehen die für Vereine relevanten Änderungen?

Die Änderung mit den weitreichendsten Konsequenzen ist, dass auch für lose Waren, also unverpackte Lebensmittel, die Allergenkennzeichnung gilt (Art. 44 Abs. 1 lit. a LMIV).

Künftig müssen also auch bei frisch zubereiteten Lebensmittel, die unverpackt für den sofortigen oder alsbaldigen Verzehr abgegeben werden, die nachstehenden allergie- oder unverträglichkeitssensiblen Zutaten sowie deren Derivate für den Verbraucher deutlich erkennbar gekennzeichnet werden:

  • Gluten
  • Krebstiere
  • Ei
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch
  • Laktose
  • Schalenfrüchte
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesam
  • Schwefel


Wer ist in der Verantwortung?

Die neue LMIV verteilt die Verantwortlichkeiten für die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auf die verschiedenen beteiligten Lebensmittelunternehmen und bezieht damit - von der Herstellung über die Weiterverarbeitung bis zum Vertrieb, bzw. der Abgabe an den Endverbraucher - alle Glieder in die Verantwortung für die Verbraucherinformation ein.

Zwar sind lediglich die Lebensmittelunternehmer, deren Name auf dem Produkt steht, für die korrekte Information bzw. Kennzeichnung verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 und 2 LMIV 1169/2011). Die Lebensmittelunternehmer aller anderen Produktions-, Verarbeitungs- und insbesondere Vertriebsstufen sind jedoch in der Pflicht, Lebensmittel, die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr zu bringen (Art. 8 Abs. 3 LMIV).


Wer ist ein "Lebensmittelunternehmer"?

Lebensmittelunternehmer sind alle Unternehmen, die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb zusammenhängende Tätigkeiten ausüben (Art. 2 Abs. 1 LMIV 1169/2011 in Verbindung mit in Art. 3 Nr.2 und 3 BasisVO 178/ 2002).

Der Begriff des "Unternehmens" ist in § 14 BGB definiert. Demnach ist

"Unternehmer … eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt".

Lebensmittelunternehmer sind demnach auch Vereine, wenn sie Speisen entgeltlich anbieten. Das gilt nicht nur für Vereinsgaststätten und den Verkauf bei Veranstaltungen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass die Abgabe der Lebensmittel entgeltlich erfolgt, also Einnahmen damit erzielt werden.

Ausgenommen ist "die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln" im kleinen Rahmen (Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) über Lebensmittelhygiene). Das gilt etwa für Vereinsfeste, und -veranstaltungen oder die Verpflegungen von freiwilligen Helfern. Dass sich der Verkauf von Speisen auf Vereinsmitglieder beschränkt, spielt aber keine Rolle.

Hinweis: Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften sind die Veterinär- und Lebensmittelkontrollbehörden der Stadt- und Kreisverwaltungen. Im Zweifelsfall sollten Vereine also dort anfragen.

Der regelmäßige Verkauf von Speisen ist jedenfalls von den Regelungen nicht ausgenommen. Bietet z. B. ein Verein zur Betreuung von Kindern ein Mittagessen an, das im Gesamtentgelt für die Betreuung enthalten ist, gilt er als Lebensmittelunternehmer. Dasselbe trifft auf einen Schulförderverein zu, der gegen Entgelt eine Verpflegung für die Schüler/innen anbietet.

Auch Vereinsfeste, in deren Eintrittsgeld eine Abendverpflegung eingeschlossen ist oder ein Kuchenbasar werden im Sinne der LMIV mindestens in die Verantwortung genommen, einen evtl. beauftragten Caterer nur dann zuzulassen, wenn er die Vorgaben der LMIV bzw. der nationalen Durchführungsverordnung erfüllt.


Was kommt auf die Vereine zu?

Die neue LMIV ist unter anderem eine Reaktion auf die Tatsache, dass mittlerweile ca. jeder vierte EU-Bürger von einer oder mehreren Lebensmittelunverträglichkeit oder Allergie betroffen ist. Für diesen Personenkreis wird mit den neuen Vorgaben die Sicherheit in der Gemeinschaftsversorgung erheblich erhöht.

Auf die Anbieter kommen neben der Auszeichnung große Herausforderungen im Produktmanagement - vom Einkauf, über die Planung von Speiseabfolgen und Zusammensetzung bis hin zum Allergiemanagement in der Küche zu. Vom Küchen- bis zum Servicepersonal wird künftig neben den Kenntnissen zu den gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung auch Grundwissen zu Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Warenkunde erwartet.

Abmahnungen durch Konkurrenten

Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften sind die Veterinär- und Lebensmittelkontroll-behörden der Stadt- und Kreisverwaltungen. Werden die Vorschriften der LMIV nicht eingehalten, machen die Prüfer entsprechende Auflagen. Ordnungsgelder oder die Schließung von Verkaufseinrichtungen drohen von hier also nur, wenn Prüfungen durchgeführt werden und die Auflagen in der Folge nicht beachtet werden.

Sehr viel problematischer kann dagegen die wettbewerbsrechtliche Seite sein. Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben sich gleich zwei Ansatzpunkte für Abmahnungen durch andere Gastronomen und sonstige Lebensmittelunternehmer:

  • Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, "wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln". Eine solche gesetzliche Vorschrift ist die LMIV.
  • Außerdem kann die fehlende Kennzeichnung als "irreführende geschäftliche Handlung" nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG betrachtet werden. Kunden dürfen nämlich davon ausgehen, dass mangels Auszeichnung keine Allergene enthalten sind. Damit werden sie über die Beschaffenheit der Ware getäuscht.

Abmahnung durch die Konkurrenten enthalten eine Unterlassungserklärung und in der Regel die Forderung einer Vertragsstrafe - meist in empfindlicher Höhe. Abmahnen kann nach § 8 Abs. 3 UWG jeder Mitbewerber - also z.B. jeder andere Gastronom.


Unsere Unterstützung

Erfahren Sie mehr über die LMIV, sowie das Thema Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten in unseren Onlineseminar am 28. Januar. Sie erhalten dazu praktische Hinweise zur Gestaltung von Lebensmittelinformationen auf der Grundlage der nationalen Durchführungsverordnung.

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