Stand: 9.11.2023 Wie gründe ich einen Verein/e.V.? - Kurzleitfaden Vereinsgründung 3. Welche anderen Rechtsformen kommen in Frage? 4. Was kostet die Gründung eines e.V.? 5. Der nicht eingetragene Verein
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 21 bis 79, also im Zivilrecht. Das oft als "Vereinsgesetz" bezeichnete "Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts" (VereinG) ist Öffentliches Recht und regelt die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen. Der eingetragene Verein (e.V.) zählt in Deutschland zu den häufigsten Gesellschaftsformen. Rund 600.000 eingetragene Vereine gibt es hierzulande. Fast ausnahmslos handelt es sich dabei um sogenannte Idealvereine, die also keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Die Rechtsform des e.V. wird regelmäßig gewählt, wenn
Vorteile des e.V. sind:
Nachteile des e.V. sind:
3. Welche anderen Rechtsformen kommen in Frage? Das deutsche Recht kennt eine Reihe fest definierter Gesellschaftsformen (zu denen sich Personen für bestimmte Zwecke zusammenschließen). Dazu gehören z. B. die GbR, der Verein, die GmbH, die Genossenschaft und andere. Bei jeder Gründung eines Personenzusammenschlusses wird entweder bewusst eine Rechtsform gewählt oder sie entsteht automatisch (z. B. die GbR). Weitere gesetzlich nicht festgeschriebene Zusammenschlüsse kennt das deutsche Recht nicht.
Da ein e.V. nicht vorwiegend wirtschaftlich sein tätig darf, kommt er für erwerbswirtschaftliche Zwecke (Existenzgründung) in der Regel nicht in Frage. Die einfachste Alternative ist hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Der Nachteil der GbR liegt aber in der persönlichen Haftung der Mitglieder. Soll die Organisation gemeinnützig sein, kommen Personengesellschaften wie die GbR nicht in Frage. Denkbar wäre dann aber auch ein nicht eingetragener Verein oder eine GmbH. Seit der Reform des GmbH-Rechts (November 2008) ist vor allem die Unternehmergesellschaft (UG oder "Mini-GmbH") eine interessante Alternative zum Verein. Sie kann mit nur einem Euro Stammkapital gegründet werden. Allerdings liegen bei einer gemeinnnützigen Mini-GmbH die Gründungskosten deutlich höher (rund 800 Euro), weil eine Standardgründung mit Mustersatzung nicht möglich ist. Weil ein e.V. nicht vorwiegend wirtschaftlich
tätig sein darf, aber für manche Projekte die Gemeinnützigkeit
und auch große Mitgliederzahlen gewünscht sind, entstehen nicht
selten Doppelstrukturen. Neben dem Verein gibt es dann eine wirtschaftliche
Organisation (z.B. GbR oder GmbH), die dem Einkommenserwerb der Initiatoren
dient bzw. Träger der wirtschaftlichen Tätigkeit ist.
4. Was kostet die Gründung eines e.V.? Die Kosten für die Vereinsgründung setzen sich zusammen aus
Zusammen sind das ca. 150 €. 5. Der nicht eingetragene Verein Der nicht eingetragene (nichtrechtsfähige) Verein kommt recht häufig vor. Er kann auch - wie die GbR - "automatisch" enstehen, wenn die folgenden Merkmal erfüllt sind:
Die Rechtsprechung hat den nicht eingetragenen Verein dem e.V. weitgehend gleichgestellt. Ab 2024 ist das durch die Neufassung des § 54 BGB auch gesetzlich geregelt. Wie der e.V. kann auch der nichtrechtsfähige Verein gemeinnützig sein (dann ist aber eine Satzung unabdingbar). Nachteile des nicht eingetragenen Vereins sind vor allem:
Vor allem wegen dieser Haftungsproblematik wird man – wenn möglich – den rechtsfähigen Verein vorziehen. Wenn aber keine wirtschaftlichen Haftungsrisiken bestehen oder wegen des beschränkten Wirkungskreises die Eintragung als zu aufwendig erscheint, kann der nicht eingetragene Verein durchaus eine angemessene Rechtsform sein.
Der wirtschaftliche Verein (ein eingetragener Verein mit wirtschaftlichen Zwecken) ist eine seltene Ausnahme. Er kann nicht per Anmeldung im Vereinsregister eingetragen werden, sondern muss von der Innenbehörde (Innensenat oder -ministerium) des jeweiligen Bundeslandes genehmigt werden. Das geschieht nur, wenn überzeugend dargelegt wird, warum für die Organisation nicht eine andere Rechtsform gewählt werden kann. Da das deutsche Recht eine Reihe von Rechtsformen speziell für Wirtschaftsunternehmen kennt (Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft, OHG, KG), wird das nur in wenigen Sonderfällen möglich sein. In der Praxis werden nur landwirtschaftlicher Erzeugergemeinschaften und Forstbetriebsgemeinschaften anerkannt, weil dafür spezielle gesetzliche Regelungen bestehen. Oft wird auf die Eintragung des Vereins verzichtet, weil er wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Ein solcher nicht eingetragener (nicht rechtsfähiger) Verein ist aber kein Wirtschaftsverein im Sinn des BGB. Für die Gründung eines e.V. sind mindestens drei Mitglieder erforderlich, für die Eintragung sieben. Die weiteren Mitglieder können also zwischen Gründung und Eintragung beitreten. Ist der Verein eingetragen, darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken. Das Vereinsregister überprüft das aber nicht regelmäßig. Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein. Soll der Verein gemeinnützig werden, sollte die Satzung unbedingt vor der Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt zur Prüfung vorlegt werden. Hat das Finanzamt nämlich Bedenken bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit, sind Satzungsänderungen und damit weiterer organisatorischer Aufwand nötig und zusätzliche Kosten (Notar, Vereinsregister) fällig. Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen. Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 3 Personen) einberufen. Dort wird
Die Gründungssatzung muss zur Eintragung des Vereins von mindestens 7 Mitgliedern unterschrieben werden. Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss. Die Anmeldung beim Vereinsregister (das beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist – z.T. ist für mehrere Bezirke ein bestimmtes Amtsgericht zuständig) muss in den meisten Bundesländern durch einen Notar beglaubigt werden. Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll vorgelegt werden.
Die notarielle Anmeldung erfolgt durch den Vorstand (d.h. durch die vertretungsberechtigten Mitglieder – sogenannter BGB-Vorstand). Bei der Erstanmeldung müssen alle BGB-Vorstandsmitglieder erscheinen. Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dient als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt. Fördervereine stellen zivilrechtlich keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um "gewöhnliche" (eingetragene oder nicht eingetragene) Vereine im Sinn des BGB. Für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usf. gelten keine Sonderregelungen. Die Besonderheit von Fördervereinen (und anderen Förderkörperschaften) ist eine rein steuerliche: Sie stellen eine Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit dar. Statt selbst im Sinne der Satzungszwecke tätig zu werden, beschaffen sie lediglich Mittel für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften. Das müssen entweder Körperschaften des privaten Rechts (Vereine, GmbH, Stiftungen...) sein, die selbst gemeinnützig (steuerbegünstigt) sind, oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Amtskirchen), die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen. Typische Fördervereine unterstützen andere Vereine, Kindergärten und Schulen (private und öffentliche), Kultureinrichtungen der öffentlichen Hand, Universitäten, Forschungseinrichtungen u.v.a.m. In welcher Form die Mittel weitergegeben werden, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Geldzuwendungen, Sachmittel oder andere wirtschaftliche Vorteile wie z.B. die Gewährung von Darlehen handeln.
Für die Erstellung der Satzung ist nicht unbedingt die Hilfe eines Rechtsanwaltes erforderlich. Die vielfach erhältlichen Mustersatzungen sind meist eine gute Orientierung. Auch die Satzung eines Vereins mit ähnlicher Tätigkeit ist eine Hilfe. Viele Vereine veröffentlichen ihre Satzung im Internet. Beim Vereinsregister erhalten Sie übrigens keine Einsicht in Satzungen eingetragener Vereine, wenn sie nicht einen wichtigen Grund angeben können. Zwingende Bestandteile der Satzung sind:
Fehlt einer dieser Satzungsbestandteile, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Anders als oft vermutet bietet das Vereinsrecht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Vereinsrecht ist überwiegend Satzungsrecht. Nur dort, wo die Satzung keine Regelungen trifft, gilt das BGB und seine Auslegung durch die Rechtsprechung. Planen Sie organisatorische Regelungen, die von den gängigen Mustersatzungen deutlich abweichen, sollte sie sich fachkundigen Rat holen. Nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten sind rechtlich zulässig und manches erweist sich in der Praxis als untauglich. Beachten müssen Sie vor allem, dass eine Reihe von Bestimmungen nur durch die Satzung wirksam getroffen werden können. Beschlüsse von Vorstand oder Mitgliederversammlung reichen dann nicht aus. Das gilt z.B. für
Der Name des Vereins muss sich von anderen Vereinen im Registerbezirk deutlich unterscheiden. Er darf außerdem nicht irreführend sein (in dem er z.B. über Art und Größe des Vereins täuscht). Beachten Sie, dass die Eintragung des Namens keinen weitreichenden Namenschutz beinhaltet. Verstöße gegen Namens- und Markenrecht können nicht nur eine spätere Änderung des Namens erforderlich machen, sondern auch zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen. Recherchieren Sie deshalb gründlich, ob der Name nicht schon in Gebrauch ist. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den eigenen Vereinsnamen mit einem erweiterten Schutz zu versehen. In der Regel bietet sich dazu die Eintragung einer Wortmarke (beim Patentamt) an. Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung). Die Zusammensetzung des Vorstandes muss in der Satzung geregelt sein. Anders als vielfach angenommen, muss der Vorstand weder aus mehreren Personen bestehen noch gibt es bestimmte Pflichtämter (Schriftführer, Kassenwart usf.). In der Regel wird der Vorstand aus ein bis fünf Personen bestehen. Dabei gelten zwei Empfehlungen:
Unterschieden werden die Vorstandsmitglieder nach ihrer Berechtigung, den Verein zu vertreten:
In der Satzung geregelt werden muss, ob die BGB-Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. So kann z. B. bestimmt werden, dass zwei von drei Vorstandsmitgliedern den Verein gemeinsam vertreten. Nur zu zweit können dann die Vorstandsmitglieder Verträge abschließen, die den Verein verpflichten. Gewählt wird der Vorstand in aller Regel von der Mitgliederversammlung. Auch eine Berufung auf anderem Weg (z.B. durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Beirat) ist möglich, wenn die Satzung das so regelt.
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich (per Satzung) dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere gehört dazu die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Entlastung des Vorstandes. Außerdem hat sie umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand. Nur Mitgliederversammlungen, zu denen entsprechend der Satzungsbestimmungen (Form und Frist) eingeladen wurde, sind beschlussfähig. Die Einladung muss nicht zwingend per Post erfolgen, auch eine Einladung per Anzeige in einer Zeitung oder per E-Mail ist zulässig, wenn die Satzung das vorsieht. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne größere Erschwernis teilnehmen kann. Wichtig ist bei der Einladung die Tagesordnung. Nur zu bei der Einberufung benannten Tagesordnungspunkten können wirksame Beschlüsse gefasst werden (wenn die Satzung das nicht anders regelt). Eine "Hauptversammlung" hat gegenüber einer "gewöhnlichen" Mitgliederversammlung keine Sonderfunktion, es sei denn, die Satzung trifft hier besondere Regelungen.
Pflichtorgane des Vereins sind nur Mitgliederversammlung und Vorstand. Daneben können – per Satzung – weitere Organe festgelegt werden. Welche Aufgaben diese haben, ist dem Verein weitgehend freigestellt. Es ist aber unbedingt zu empfehlen, Zusammensetzung und Aufgaben dieser Organe in der Satzung klar zur definieren. Ein Geschäftsführer ist entweder ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder ein sogenannter "besonderer Vertreter" neben dem Vorstand. Oft gibt es neben einem ehrenamtlichen Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ein besonderer Vertreter kann nur bestellt werden, wenn die Satzung das vorsieht. Ein Beirat kann die Aufgabe haben, den Vorstand zu beraten oder zu überwachen. Wie er sich zusammensetzt, muss die Satzung regeln. Kassenprüfer (Revisoren) sind - anders als oft vermutet - kein Pflichtorgan. Es gibt auch keine Pflicht zur Kassenprüfung. In der Regel werden der oder die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung berufen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Ein Verein ist nicht per se gemeinnützig. Die Gemeinnützigkeit hat auch nichts mit der Eintragung des Vereins zu tun. Vielmehr ist die Gemeinnützigkeit (genauer: Steuerbegünstigung) ein rein steuerlicher Tatbestand. Die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt. Entsprechend bietet die Gemeinnützigkeit vor allem steuerliche Vorteile. Die wichtigsten sind:
Neben den steuerlichen Vorteilen hat die Gemeinnützigkeit einen Imageeffekt (Gemeinwohlorientierung). Zudem werden bestimmte Zuschüsse ausschließlich oder bevorzugt an gemeinnützige Organisationen vergeben.
Mit der Gemeinnützigkeit sind aber eine Reihe von Auflagen verbunden. Das betrifft vor allem
Deswegen sollte vorab genau geprüft werden, ob sich die Gemeinnützigkeit für den Verein wirklich lohnt oder die Nachteile überwiegen. Wegen der Vermögensbindung ist ein späterer Verzicht auf die Gemeinnützigkeit problematisch. Entzieht das Finanzamt die Gemeinnützigkeit später wieder (z.B. weil der Verein überwiegend nicht begünstigte Zwecke verfolgte), kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Auch eine private Haftung der Vorstandsmitglieder ist möglich. Beantragt wird die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt. Dazu muss bei neu gegründeten Vereine die Satzung vorgelegt werden. Das Finanzamt gewährt – wenn die Voraussetzungen vorliegen, zunächst die vorläufige Freistellung (für maximal 18 Monate). Als Nachweis erhält der Verein einen Freistellungsbescheid. Nachdem für das erste Jahr die Steuererklärung vorgelegt wurde, wird die Freistellung für jeweils drei Jahre im voraus erteilt.
Mit dem Finanzamt hat der Verein – falls er die Gemeinnützigkeit anstrebt – schon bei der Gründung zu tun. Im Übrigen erfolgt meist vom Vereinsregister eine Meldung ans Finanzamt. Steuerpflichtig wird ein Verein – wie jedes Unternehmen – wenn er entsprechende Einnahmen (Umsatzsteuer) und Überschüsse (Körperschaft- und Gewerbesteuer) erzielt. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind zwar steuerfrei (wenn sich dahinter nicht in Wirklichkeit wirtschaftliche Leistungen verbergen). Die meisten anderen Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Eintrittsgelder, Werbeeinnahmen usf.) sind aber grundsätzlich steuerpflichtig. Die Überschüsse (Gewinne) die der Verein erzielt, unterliegen der Körperschaftsteuer (entspricht der Einkommensteuer) und meist auch der Gewerbesteuer. Für gemeinnützige Vereine gibt es hier aber Sonderregelungen. Bestimmte wirtschaftliche Erträge (aus sogenannten Zweckbetrieben) bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Das Gleiche gilt für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung werden unterschieden:
Das Nebeneinander von steuerlich unterschiedliche behandelten Einnahmen macht die Besteuerung (und damit auch die Buchhaltung) gemeinnützige Vereine recht kompliziert – zumindest dann, wenn der Verein verschiedene Einnahmequellen hat. Bei der Umsatzsteuer wird der Verein nicht anders behandelt als gewerbliche Unternehmen. Für gemeinnützige Vereine gilt aber in Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb der ermäßige Umsatzsteuersatz von 7%. Wegen der oft geringen Einnahmen können zwar Vereine oft die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Überschreiten sie die entsprechenden Grenzen, müssen sie aber auf ihre Leistungen Umsatzsteuer berechnen.
Eine geordnete Aufzeichnung seiner Einnahmen und Ausgaben muss der Verein nicht nur für das Finanzamt machen. Auch für die Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung sind Aufzeichnungen nötig. In der Regel hat der Verein nur einfache Aufzeichnungspflichten. Eine Doppelte Buchhaltung (Bilanzierung) ist zunächst nicht erforderlich. Erst wenn der Verein mit seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen überschreitet, hat er eine steuerliche Pflicht zur Bilanzierung. Für gemeinnützige Vereine gilt die Besonderheit, dass die Aufzeichnungen getrennt nach den steuerlichen Bereichen vorgenommen werden müssen.
Der Spendenabzug ist ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit. Spendenbescheinigungen darf der Verein aber erst ausstellen, wenn der Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorliegt. Aus dem Freistellungsbescheid geht auch hervor, ob die Mitgliedsbeiträge abzugsfähig sind (das hängt von den Satzungszwecken ab). Für die Zuwendungsbestätigungen muss der amtliche Mustertext verwendet werden. Unterschieden werden dabei Geld- und Sachspenden. Da der Verein (und eventuell auch der Vorstand) für falsch oder unberechtigt ausgestellte Spendenbescheinigungen und für die falsche Verwendung von Spendenmitteln haftet, sollte auf Spendenbescheinigungen ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Das gilt besonders für Sonderfälle wir die sogenannten Aufwandsspenden.
Auch Vereine können Arbeitgeber sein. Bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern bestehen die entsprechenden Meldepflichten und es müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Auch "Aufwandsentschädigungen" sind in der Regel abgabenpflichtiger Arbeitslohn. Nur echter Aufwandsersatz (z.B. für Fahrten mit dem eigenen Pkw im Auftrag des Vereins oder für Sportkleidung) ist steuerfrei. Nur bestimmte Tätigkeiten gelten als selbstständig und sind dann nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch in gemeinnützigen Vereinen müssen die Beteiligten nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sein. Mitglieder und auch der Vorstand können für ihre Arbeit bezahlt werden – aber nur wenn die Satzung dem nicht entgegen steht. Vergütungen für Vorstandsmitglieder muss die Satzung ausdrücklich erlauben. Dabei ist auf klare vertragliche Regelungen (Art und Umfang der Tätigkeit) zu achten und darauf, dass die Vergütung nicht überhöht (sondern ortsüblich oder tariflich) ist. Ein Sonderfall bei Vergütungen an
Mitarbeiter in gemeinnützigen Vereinen sind der sogenannten Übungsleiterfreibetrag
(3.000 Euro pro Jahr) und der Ehrenamtsfreibetrag (840 Euro pro
Jahr). Er gilt für bestimmte nebenberufliche pädagogische und
künstlerische Tätigkeiten und in der Alten-, Kranken und Behindertenpflege.
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