Vereinsknowhow - Kurzinfo:
In-Sich-Geschäfte des Vorstandes

Nach § 181 BGB gilt, dass ein "Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann."

Hinter dieser etwas schwer verständlichen Regelung verbirgt sich folgender Sachverhalt: Wer als Geschäftführer, Vorstand usf. eine juristische Person (z.B. GmbH, Verein) vertritt, kann nicht ohne Weiteres Verträge zwischen der juristischen Person und sich selbst abschließen.
Will also z.B. der Vorstand eines Verein mit dem Verein einen Arbeitsvertrag schließen, darf er das nur, wenn er vom Verein die Erlaubnis dazu hat. Andernfalls wäre der Vertrag unwirksam.

Der Verein kann den Vorstand aber von diesem Selbstkontrahierungsverbot befreien. Das kann:
- durch die Satzung erfolgen (z. B. durch eine Klausel: "Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.")
- oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der allgemein gelten kann oder sich auf ein bestimmtes Geschäft beschränkt.

Fehlt die Befreiung, kann ein Ein-Personenvorstand kein Rechtsgeschäft zwischen dem Verein und sich selbst abschließen, soweit es nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, z. B. bei der Rückzahlung eines Darlehens.
Für einen Mehrpersonenvorstand gilt grundsätzlich das Gleiche, wenn nicht weitere Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind. Vertreten also - laut Satzung - zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam, kann nicht das jeweils andere das Rechtsgeschäft für den Verein abschließen (den Vertrag unterzeichnen).

Anders sieht es aus, wenn weitere Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Erlaubnis durch die Satzung oder Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich, wenn diese Vorstandsmitglieder das Rechtsgeschäft im Namen des Vereins mit dem anderen Vorstandsmitglied tätigen.
Im Fall des Arbeitsvertrages hieße das z.B., dass der/die andere/n einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied/er den Vertrag unterzeichnen.

Für die rechtliche Organisation des Vereins bedeutet das: Sieht die Satzung für mehrere Vorstandsmitglieder eine Einzelvertretungsberechtigung vor, gibt der Verein dem Vorstand die Möglichkeit, mit dem Verein und sich selbst (genauer gesagt mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern) Rechtsgeschäfte abschließen.
Die Satzung könnte die Vertretungsberechtigung des Vorstandes hier aber auch beschränken, d.h. die Einzelvertretungsberechtigung nur für Geschäfte mit Dritten gewähren.

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