Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
In-Sich-Geschäfte des Vorstandes |
Nach § 181 BGB gilt, dass ein "Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann." Hinter dieser etwas
schwer verständlichen Regelung verbirgt sich folgender Sachverhalt:
Wer als Geschäftführer, Vorstand usf. eine juristische Person
(z.B. GmbH, Verein) vertritt, kann nicht ohne Weiteres Verträge
zwischen der juristischen Person und sich selbst abschließen. Der Verein kann
den Vorstand aber von diesem Selbstkontrahierungsverbot befreien. Das
kann: Fehlt die Befreiung,
kann ein Ein-Personenvorstand kein Rechtsgeschäft zwischen dem
Verein und sich selbst abschließen, soweit es nicht ausschließlich
in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, z. B. bei
der Rückzahlung eines Darlehens. Anders sieht es
aus, wenn weitere Vorstandsmitglieder einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt
sind. Die Erlaubnis durch die Satzung oder Mitgliederversammlung ist
nicht erforderlich, wenn diese Vorstandsmitglieder das Rechtsgeschäft
im Namen des Vereins mit dem anderen Vorstandsmitglied tätigen. Für die rechtliche
Organisation des Vereins bedeutet das: Sieht die Satzung für mehrere
Vorstandsmitglieder eine Einzelvertretungsberechtigung vor, gibt der
Verein dem Vorstand die Möglichkeit, mit dem Verein und sich selbst
(genauer gesagt mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern) Rechtsgeschäfte
abschließen. |