Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Haftungsbeschränkung per Satzung

Stand: 10.12.2015

Die Haftungsbeschränkung von Vorständen und Vereinsmitgliedern kann durch die Satzung weiter gefasst werden als nach dem BGB vorgegeben.

§ 31a und 31b BGB stellen Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder sowie beauftragte Ehrenamtler von der Haftung bei leicht fahrlässigem Handeln frei. Das gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Mitgliedern. Voraussetzung ist, dass es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten handelt, d.h. die Vergütung dafür nicht höher als 720 € pro Jahr ist.

Keine Befreiung sieht das BGB bei der Haftung für Schäden vor, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Satzung kann aber eine Haftungsfreistellung auch für grobe Fahrlässigkeit festlegen.

Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Beschluss vom 15.11.2015 (12 W 1845/15) klar. Das Registergericht hatte eine Satzung zurückgewiesen, die die Haftung der Amtsträger und Beauftragten des Vereins auf Vorsatz beschränkte - also auch von Schäden durch grob fahrlässiges Handeln freistellte. Das Registergericht begründete das damit, dass die §§ 31a und 31b BGB nicht zu den nachgiebigen Regelungen gehören, die laut § 40 BGB durch Satzung abgeändert werden können.


Haftungsfreistellung des BGB kann erweitert werden

Zu Unrecht, wie das OLG Nürnberg entschied. §§ 31a, 31b BGB sind nur insoweit zwingend sind, als sie einen Mindestschutz bei der Haftung dem Verein gegenüber gewährleisten, von dem nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann. Eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) zum Vorteil des geschützten Personenkreises ist dadurch aber nicht ausgeschlossen.

Die Möglichkeit eines satzungsmäßigen Ausschlusses der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein auch für Fälle grober Fahrlässigkeit entspricht - so das OLG - dem Gesetzeszweck § 31a und § 31b BGB gewährleisten einen Mindestschutz bei der Haftung dem Verein gegenüber. Nur im Rahmen dieses Schutzzwecks sind diese Vorschriften nach § 40 BGB zwingend. Es kann also durch eine Satzungsbestimmung davon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden. § 40 BGB schließt aber eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises nicht aus.

Hinweis: Grundsätzlich nicht möglich ist im Voraus eine Haftungsfreistellung bei Schäden die vorsätzlich verursacht wurden (§ 273 (3) BGB).


Haftungsausschluss nur im Innenverhältnis

Nicht übersehen werden darf, dass § 31a und b BGB die Haftung nur im Innenverhältnis begrenzen. Die Außenhaftung - gegenüber Dritten - ist nicht begrenzt. Die Regelung des § 31a Abs. 2 bestimmt zwar, dass der Verein den Vorstand von den Verbindlichkeiten aus einer Haftung im Fall leichter Fahrlässigkeit freistellen muss. Das verpflichtet aber lediglich den Verein und hat keine Wirkung auf die Haftungsansprüche des Dritten.

Hat der Verein kein ausreichendes Vermögen für diese Haftungsübernahme, greift die Freistellung von der Außenhaftung nicht und der Ehrenamtler haftet gesamtschuldnerisch neben dem Verein.

Hinweis: Bei der Steuer- und Sozialversicherungshaftung geht es regelmäßig um Fälle grober Fahrlässigkeit. Hier würde die Haftungsfreistellung des BGB ohnehin nicht wirken.


Haftungsbegrenzung für vergütete Vorstände

Eine Haftungsbeschränkung per Satzung ist insbesondere für vergütete Vorstände sinnvoll. Hier greift nämlich auch die Befreiung bei einfacher Fahrlässigkeit des § 31a BGB nicht. Sinnvoll und üblich ist deswegen hier die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu begrenzen.

Eine Haftungsfreistellung auch bei grober Fahrlässigkeit sollte aber gut überlegt sein. Schließlich erwartet der Verein vom Vorstand eine entsprechende Sorgfaltspflicht in der Ausübung seines Amtes. Eine pauschale Freistellung ist hier eher nicht dienlich. Im Schadensfall kann der Verein immer noch auf die Inanspruchnahme des Vorstandes verzichten - auch bei grober Fahrlässigkeit.

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