Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Grundsteuer und Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Vereine sind von der Grundsteuer befreit, wenn
- der Grundbesitz dem gemeinnützigen Verein gehört und
- der Grundbesitz ihm selbst oder von einem anderen begünstigten Träger genutzt wird.

Grundstücke eines gemeinnützigen Vereins aber unterliegen der Grundsteuer, wenn sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen (z.B. Gaststätten) oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Das gilt auch für Vereinheime, soweit sie nicht zu Satzungszwecken genutzt werden (sondern z.B. zu geselligen Zwecken)


Besteuerungsgrundlagen sind die Einheitswerte der Grundstücke oder Grundstücksteile. Wie bei der Gewerbesteuer wird die Besteuerungsgrundlage bei der Grundsteuer durch Anwendung einer Messzahl als Steuermessbetrag ermittelt. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt in einem Grundsteuermessbescheid, der unter Angabe des Einheitswerts den festgesetzten Grundsteuermessbetrag enthält, dem Steuerpflichtigen und der hebeberechtigten Gemeinde zugestellt. Die Gemeinde erteilt auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrags den eigentlichen Grundsteuerbescheid. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich dabei nach dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde

Über eine Steuerbefreiung entscheidet das Finanzamt im Rahmen des Grundsteuermessbetragsverfahrens.
Sind die Befreiungsvoraussetzungen gegeben, sollte der Verein einen entsprechenden Befreiungsantrag beim Finanzamt stellen. Eine rückwirkende Befreiung von der Grundsteuerpflicht ist nur möglich, wenn zu dem Zeitpunkt, für den die Befreiung beantragt wird, noch keine bestandskräftige Festsetzung eines Grundsteuermessbetrages vorliegt und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Verein gibt es dagegen nicht. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5% des Werts der Gegenleistung, also in der Regel des Kaufpreises (in Ausnahmefällen des Grundstückswerts oder Grundbesitzwerts).

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