Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Das Gewinnerzielungsverbot bei Wohlfahrtspflegeeinrichtungen |
Stand: 11.02.2016 Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gilt - anders als sonst im Gemeinnützigkeitsrecht - ein Gewinnerzielungsverbot. Die Finanzverwaltung hat das in der Neufassung des AEAO spezifiziert. Im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es kein grundsätzliches Gewinnerzielungsverbot - nur ein Gewinnverwendungsgebot, d. h die Auflage, alle Einnahmen zeitnah und zweckgebunden zu verwenden. Eine Ausnahme davon gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb. Hier definiert § 66 Abgabenordnung (AO) Wohlfahrtspflege als "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen". "Nicht des Erwerbs wegen" wird dabei als Verbot der Gewinnerzielung ausgelegt. Zweckbetriebe als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem:
Mit Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.11.2013 (I R 17/12) definiert die Finanzverwaltung in der Neufassung des Anwendungserlasses zu Abgabenordnung (AEAO) das Gewinnerzielungsverbot näher. Eine Einrichtung wird danach dann "des Erwerbs wegen" betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen. D.h. die Wohlfahrtspflege wird in erster Linie zur Mehrung des eigenen Vermögens betrieben. Dabei kann die Erzielung
von Gewinnen in gewissem Umfang - z.B. zum Inflationsausgleich oder
zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
- geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung
zu stehen. Unschädlich ist dagegen die Mitfinanzierung anderer steuerbegünstigter Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (Zweckbetriebe nach § 66 AO). |
Vereinsknowhow
- Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de |