Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Das Gewinnerzielungsverbot bei Wohlfahrtspflegeeinrichtungen

Stand: 11.02.2016

Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gilt - anders als sonst im Gemeinnützigkeitsrecht - ein Gewinnerzielungsverbot. Die Finanzverwaltung hat das in der Neufassung des AEAO spezifiziert.

Im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es kein grundsätzliches Gewinnerzielungsverbot - nur ein Gewinnverwendungsgebot, d. h die Auflage, alle Einnahmen zeitnah und zweckgebunden zu verwenden. Eine Ausnahme davon gilt für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb.

Hier definiert § 66 Abgabenordnung (AO) Wohlfahrtspflege als "die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen". "Nicht des Erwerbs wegen" wird dabei als Verbot der Gewinnerzielung ausgelegt.

Zweckbetriebe als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind vor allem:

  • Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime,
  • Erholungsheime, Mahlzeitendienste
  • betreutes Wohnen, häusliche Pflegeleistungen und Hausnotrufdienste
  • Werkstätten für behinderte Menschen
  • Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
  • Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe
  • Integrationsprojekte und Einrichtungen der Blindenfürsorge.
  • Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken
  • die Grundversorgung von Schülerinnen und Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen
  • Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer o. ä.
  • Behindertenbeförderung und Krankentransporte von Personen, für die eine fachliche Betreuung bzw. besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist
  • Sozialkaufhäuser

Mit Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.11.2013 (I R 17/12) definiert die Finanzverwaltung in der Neufassung des Anwendungserlasses zu Abgabenordnung (AEAO) das Gewinnerzielungsverbot näher.

Eine Einrichtung wird danach dann "des Erwerbs wegen" betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen. D.h. die Wohlfahrtspflege wird in erster Linie zur Mehrung des eigenen Vermögens betrieben.

Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang - z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen.
Ein Verstoß gegen das Gewinnerzielungsverbot liegt auch vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe oder die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden.

Unschädlich ist dagegen die Mitfinanzierung anderer steuerbegünstigter Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (Zweckbetriebe nach § 66 AO).

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