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Wann ist die Abgabe von Speisen und Getränken ein Zweckbetrieb?

Der Verkauf von Speisen und Getränken ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Das gilt insbesondere im Rahmen von Sport- und Kulturveranstaltungen.
In Zusammenhang mit anderen Leistungen gemeinnütziger Vereine gibt es davon aber Ausnahmen. Als steuerfreier Zweckbetrieb (mit-)behandelt werden:

  • die Versorgung von Schülern mit Speisen und Getränken. Schülerinnen und Schüler sind ohne Einzelprüfung als wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S. d. § 53 AO zu behandeln.
  • Auch Schulfördervereine, die also nicht unmittelbar im Erziehungsbereich tätig sind, fallen darunter.
  • Das gilt auch für Mensavereine oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist (OFD Hannover, 18.10.2000, S 0184 - 8 - StO 214/S 2729 - 703 - StH 233). Hier hat sich übrigens seit dem Jahr 2000 die steuerliche Einschätzung der Finanzbehörden geändert.
  • Grundsätzlich gilt das auch für andere Einrichtungen, die Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufnehmen. Gastronomische Leistungen für andere Personengruppen sind aber ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
  • In den Zweckbetrieb fallen auch die Versorgungsleistungen von Jugendherbergen. Das gilt aber nicht für die mit alleinreisenden Erwachsenen getätigten Umsätze.
  • Ebenfalls zu den Zweckbetriebsleistungen gehört die Versorgung mit Mahlzeiten bei Krankenhäusern, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen.
  • Zu den Zweckbetrieben gehören auch die von den Trägern der Werkstätten für behinderte Menschen betriebenen Kantinen, weil die besondere Situation der behinderten Menschen auch während der Mahlzeiten eine Betreuung erfordert (AEAO, zu § 68 Nr. 3).
  • Ein Sonderstellung haben auch die Studentenwerke. Die Belieferung von Studentinnen und Studenten mit Speisen und Getränken in Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken ist als Zweckbetrieb zu beurteilen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren und sonstigen Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes ausmachen.
  • Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; und den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren (AO § 68 Nr. 8).

Kein Zweckbetrieb ist die Abgabe von Speisen und Getränken an Jugendliche in Kommunikationszentren, Jugendcafés usf. Das gleiche gilt für Cafés in Einrichtung der Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen.

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