Der Verkauf von Speisen und
Getränken ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. Das gilt insbesondere im Rahmen von Sport- und
Kulturveranstaltungen.
In Zusammenhang mit anderen Leistungen
gemeinnütziger Vereine gibt es davon aber Ausnahmen. Als steuerfreier
Zweckbetrieb (mit-)behandelt werden:
- die Versorgung von Schülern
mit Speisen und Getränken. Schülerinnen und Schüler
sind ohne Einzelprüfung als wirtschaftlich hilfsbedürftig
i.S. d. § 53 AO zu behandeln.
- Auch Schulfördervereine,
die also nicht unmittelbar im Erziehungsbereich tätig sind, fallen
darunter.
- Das gilt auch für Mensavereine
oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler
mit Speisen und Getränken ist (OFD Hannover, 18.10.2000, S 0184
- 8 - StO 214/S 2729 - 703 - StH 233). Hier hat sich übrigens
seit dem Jahr 2000 die steuerliche Einschätzung der Finanzbehörden
geändert.
- Grundsätzlich gilt das auch für
andere Einrichtungen, die Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs-
oder Fortbildungszwecken bei sich aufnehmen. Gastronomische Leistungen
für andere Personengruppen sind aber ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
- In den Zweckbetrieb fallen auch die
Versorgungsleistungen von Jugendherbergen. Das gilt aber nicht
für die mit alleinreisenden Erwachsenen getätigten Umsätze.
- Ebenfalls zu den Zweckbetriebsleistungen
gehört die Versorgung mit Mahlzeiten bei Krankenhäusern,
Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen.
- Zu den Zweckbetrieben gehören auch
die von den Trägern der Werkstätten für behinderte
Menschen betriebenen Kantinen, weil die besondere Situation der
behinderten Menschen auch während der Mahlzeiten eine Betreuung
erfordert (AEAO, zu § 68 Nr. 3).
- Ein Sonderstellung haben auch die Studentenwerke.
Die Belieferung von Studentinnen und Studenten mit Speisen und Getränken
in Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken ist als Zweckbetrieb
zu beurteilen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren
und sonstigen Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes
ausmachen.
- Volkshochschulen und andere Einrichtungen,
soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen
wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; und den
Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung
gewähren (AO § 68 Nr. 8).
Kein Zweckbetrieb ist die Abgabe von Speisen
und Getränken an Jugendliche in Kommunikationszentren, Jugendcafés
usf. Das gleiche gilt für Cafés in Einrichtung der Alten-,
Kranken- und Behindertenhilfe oder der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen.
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