Die Besonderheit
von Fördervereinen ergibt sich ausschließlich aus aus einer
steuerlichen Sonderregelgung. Zivilrechtlich stellen Fördervereine
keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um "gewöhnliche"
(eingetragene oder nichteingetragene) Vereine im Sinn des BGB. Für
Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usf. gelten hier keine Sonderregelungen.
Grundsätzlich
gelten für Fördervereine alle Regelungen, die auch für
andere gemeinnützige Vereine gelten. Nur in einem Punkt unterscheiden
sie sich von unmittelbar tätigen Vereinen: Nach § 51 der Abgabenordnung
(AO) muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke verfolgen.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift gilt nach § 58 AO:
"Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass (...) eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung
der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder
für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung
von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt
ist..."
Ein Verein (oder eine Körperschaft) kann danach auch dann gemeinnützig
sein, wenn sie ausschließlich Mittel für andere Körperschaften
beschafft.
In welcher Form die Mittel weitergegeben werden, spielt keine Rolle.
Es kann sich dabei um
- Geldzuwendungen
- Sachmittel
- andere wirtschaftliche Vorteile wie z.B. die Gewährung vor Darlehen
handeln. Typisch ist z. B. auch eine Kostenübernahme für
den geförderten Verein, z.B. für Gehälter, Mieten und
andere laufende Kosten.
Die Weitergabe von Mitteln setzt aber nicht zwingend die besondere Fördervereinseigenschaft
voraus. Nach § 58 Nr. 2 AO ist es unschädlich für die
Gemeinnützigkeit, wenn "eine Körperschaft ihre Mittel
teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft
oder einer Körperschaft des öf-fentlichen Rechts zur Verwendung
zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet".
In diesem Fall darf aber nicht der überwiegenden Teil der Mittel
weitergegeben werden und der Verein wird nur als gemeinnützig anerkannt,
wenn er selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke betreibt.
Auch für Fördervereine gilt, dass bloße Mittelbeschaffungsbetriebe
steuerlich nicht begünstigt sind. Reine Fördervereine können
deswegen nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn ihre Mittel
überwiegend durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
beschafft werden (OFD Koblenz, 26.4.2002).
Der Förderverein muss sich nicht darauf beschränken, Mittel
zu sammeln und weiterzugeben. Er kann auch unmittelbar die Tätigkeit
den geförderten Vereins unterstützen. z.B. in dem er Sportgeräte
kauft oder andere Kosten des Verein übernimmt. Natürlich muss
eine solche Unterstützung im Rahmen der steuerbegünstigten
Zwecke bleiben. Der Förderverein kann also nicht z.B. ein Vereinsfest
bezuschussen.
Vertiefte Informationen
finden Sie im Artikel
"Fördervereine" - in unserem Online-Handbuch.
|