Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Was ist eigentlich ein Förderverein?

Die Besonderheit von Fördervereinen ergibt sich ausschließlich aus aus einer steuerlichen Sonderregelgung. Zivilrechtlich stellen Fördervereine keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um "gewöhnliche" (eingetragene oder nichteingetragene) Vereine im Sinn des BGB. Für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usf. gelten hier keine Sonderregelungen.

Grundsätzlich gelten für Fördervereine alle Regelungen, die auch für andere gemeinnützige Vereine gelten. Nur in einem Punkt unterscheiden sie sich von unmittelbar tätigen Vereinen: Nach § 51 der Abgabenordnung (AO) muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift gilt nach § 58 AO:
"Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass (...) eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist..."
Ein Verein (oder eine Körperschaft) kann danach auch dann gemeinnützig sein, wenn sie ausschließlich Mittel für andere Körperschaften beschafft.

In welcher Form die Mittel weitergegeben werden, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um
- Geldzuwendungen
- Sachmittel
- andere wirtschaftliche Vorteile wie z.B. die Gewährung vor Darlehen
handeln. Typisch ist z. B. auch eine Kostenübernahme für den geförderten Verein, z.B. für Gehälter, Mieten und andere laufende Kosten.
Die Weitergabe von Mitteln setzt aber nicht zwingend die besondere Fördervereinseigenschaft voraus. Nach § 58 Nr. 2 AO ist es unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn "eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öf-fentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet".
In diesem Fall darf aber nicht der überwiegenden Teil der Mittel weitergegeben werden und der Verein wird nur als gemeinnützig anerkannt, wenn er selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke betreibt.

Auch für Fördervereine gilt, dass bloße Mittelbeschaffungsbetriebe steuerlich nicht begünstigt sind. Reine Fördervereine können deswegen nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn ihre Mittel überwiegend durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschafft werden (OFD Koblenz, 26.4.2002).
Der Förderverein muss sich nicht darauf beschränken, Mittel zu sammeln und weiterzugeben. Er kann auch unmittelbar die Tätigkeit den geförderten Vereins unterstützen. z.B. in dem er Sportgeräte kauft oder andere Kosten des Verein übernimmt. Natürlich muss eine solche Unterstützung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke bleiben. Der Förderverein kann also nicht z.B. ein Vereinsfest bezuschussen.

Vertiefte Informationen finden Sie im Artikel "Fördervereine" - in unserem Online-Handbuch.

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