Vereinsknowhow - Info:
Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

Stand: 10.04.2013

Zum 21.03.2013 ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz; vorher: "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz") verkündet worden (Bundesgesetzblatt vom 28.03.2013).
Damit kommt es zu den umfangreichsten Änderungen im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht seit 2007.

Die Neuerungen im Einzelnen:

1. Das neue Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Die gesetzliche Verankerung des Verfahrens zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit im neuen Ehrenamtsstärkungsgesetz (vorher "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz") scheint auf den ersten Blick eine wesentliche Neuerung zu sein. In der Praxis wird es aber kaum Änderungen bringen.

Neu eingefügt wird in die Abgabenordnung (AO) der folgende neue § 60a:

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.
(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt
1. auf Antrag der Körperschaft oder
2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.
(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.
(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

Diese Regelungen decken sich weitgehend mit der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung, die sich im Anwendungserlass zur AO (AEAO) findet (zu § 59).

Bisher und künftig ist Gewährung der Gemeinnützigkeit durch zwei verschiedene Verfahren möglich:

  • auf Antrag einer neu gegründeten Körperschaft (bisher als vorläufige Bescheinigung). Hier wird lediglich geprüft, ob die Satzung, den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht. Bedeutung hat dies nur für den Spendenabzug.
  • im Veranlagungsverfahren (also mit dem Steuerbescheid für die entsprechenden Veranlagungszeiträume - auf Basis der Steuererklärung). Im Veranlagungsverfahren wird geprüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung - und nicht nur die Satzung - den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Für die Jahre, in denen das nicht der Fall war, wird die Gemeinnützigkeit aberkannt - mit allen steuerlichen Folgen. Auch daran wird sich künftig nichts ändern.

Die Bescheinigung im Zuge der Veranlagung ersetzt dabei die zunächst erteilte vorläufige Bescheinigung.
Die einzige wesentliche Änderung ist: Bisher war die vorläufige Bescheinigung eine unverbindliche Auskunft, künftig wird es einen rechtsmittelfähigen Bescheid gegen.

Für die Praxis ändert das wenig - auch nicht, was den Rechtsschutz anbelangt. Auch bisher schon war anerkannt, dass gegen eine Ablehnung der Anerkennung auf dem Verwaltungsweg der Einspruch und auf gerichtlichen Weg die Klage möglich ist. Das hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt und die Finanzverwaltung praktisch umgesetzt. Neu ist also lediglich, dass jetzt gesetzlich verankert wird, was vorher nur durch die Rechtsprechung bestätigt war.

Sogar die Rechtsschutzmöglichkeit zur Verlängerung der vorläufigen Freistellung bei Aberkennung im Veranlagungsverfahren ist gerichtlich bestätigt worden. Eine Verbesserung könnte sich nur insoweit ergeben, als die Finanzämter mehr rechtliche Klarheit bei der Anwendung des Verfahrens bekommen.

Ebenfalls nicht neu ist die Regelung des Absatz 5 im neuen § 60a AO: Fehler bei der Satzungsprüfung sollen nicht zulasten der gemeinnützigen Organisation gehen. Die Gemeinnützigkeit kann also nicht rückwirkend aberkannt werden, wenn die Satzung unzulässige oder unzureichende Regelungen enthielt, die das Finanzamt aber zunächst übersehen hatte.

Bisher was das als Vertrauensschutz für anerkannte Satzungen gängig. Auch künftig wird die nötige Zeit gegeben, die Satzung anzupassen.


2. Änderungen bei der Haftung von Vorstand und Mitgliedern

Geändert werden durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz die Haftungsregelungen für Vereinsorgane. Außerdem wird der Haftungsschutz, der bisher für den Vorstand galt, auf Vereinsmitglieder ausgeweitet, die für den Verein tätig sind.

Nach wie vor gilt die Haftungsbefreiung nur für ehrenamtliche (Vorstands-)Mitglieder. Die Vergütungsgrenze dafür wird aber von 500 auf 720 Euro erhöht - also an den erhöhten Ehrenamtsfreibetrag angepasst.

Eine Haftung tritt nach der Regelung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein - nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
Klargestellt wird, dass die Haftungsregelung für alle Vereinsorgane gilt und nicht nur für den BGB-Vorstand. Das betritt den erweiterten Vorstand und andere satzungsmäßig bestellte Organe wie besondere Vertreter (oft in der Funktion von "Geschäftsführern"), Beiratsmitglieder, Kassenprüfer u.a.

Neu ist vor allen, dass die Haftungsbegrenzung auf Mitglieder erweitert wird. Dazu wird folgender neuer § 31b in BGB eingefügt:

§ 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern
1. Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31 a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
2. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Es handelt sich hier aber um Haftungsfälle, die schon bisher durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert werden konnten. Die kritischen - weil nicht versicherbaren - Tatbestände im Bereich der Steuer- und Sozialversicherungshaftung sind weiterhin nicht erfasst, weil hier immer eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Unverändert bleibt auch das Problem, dass die Haftungsfreistellung durch den Verein nur dann wirkt, wenn der Verein ein ausreichendes Vermögen hat. Wenn nicht - was schnell der Fall ist - bleibt der Haftungsdurchgriff auf Vorstand und Mitglieder. Auch künftig ist also ein ausreichender Versicherungsschutz für den Verein unverzichtbar.

Eine Erleichterung bringt aber die neue Beweislastregelung: Künftig trägt in allem Fällen der Verein die Beweislast, ob die (Organ-)Mitglieder einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

3. Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Zu den wichtigen Neuerungen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes gehört die Anhebung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags.

  • Der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) wird von 2.100 auf 2.400 Euro erhöht.
  • Der Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) erhöht sich von 500 auf 720 Euro.

Alle Regelungen, die den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag betreffen, treten rückwirkend zum 1.01.2013 in Kraft. Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, kann schon im laufenden Jahr die Erhöhung ausgeschöpft werden. Möglich wäre es also, bei monatlicher Zahlung die in den ersten Monaten nicht ausgeschöpften Beträge verteilt auf die Folgemonate - oder in einer Summe - auszuzahlen.


Freibeträge und Minijob

Freibeträge und Minijob können wie bisher kombiniert werden. Wird eine monatliche Vergütung bezahlt, die über den Freibeträgen liegt, kann zunächst die Grenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) ausgenutzt werden. Künftig können so beim Übungsleiterfreibetrag bis zu 650 Euro (450 Euro Minijob plus 200 Euro Übungsleiterfreibetrag) bezahlt werden, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Beim Ehrenamtsfreibetrag sind es entsprechend 510 Euro.



Behandlung der Einnahmen bei Sozialhilfe- und ALG-Empfängern

Angehoben wurden auch die sozialversicherungsrechtlichen Freigrenzen. Bei Sozialhilfe- und ALG-Empfängern werden also die erhöhten Freibeträge berücksichtigt.


Regelungen zur Anhebung der Vergütungen schaffen

Gemeinnützige Einrichtungen, die ihren Mitarbeitern die erhöhten Freibeträge gewähren wollen, können aber nicht umstandslos die Vergütungen erhöhen. Es gilt nämlich generell, dass für alle Zahlungen eine rechtliche Grundlage bestehen muss. Andernfalls könnten die erhöhten Vergütungen bei (Vorstands-)Mitgliedern als verdeckte Gewinnausschüttung, bei Dritten als unentgeltliche Zuwendung gewertet werden - was zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen könnte.

Hier gilt:

  • Eventuelle Obergrenzen die Satzung oder Vereinsordnungen festlegen, müssen angepasst werden.
  • Sind Vergütungshöhen vertraglich festgelegt, müssen die Verträge entsprechend geändert oder ergänzt werden.
  • In allen anderen Fällen ist zumindest ein Vorstandbeschluss erforderlich, der als Nachweis gegenüber dem Finanzamt auf jeden Fall schriftlich gefasst werden sollte. Verlangt die Satzung bei der Zahlung von Vergütungen die Zustimmung der Mitgliederversammlung, muss dort ein entsprechender Beschluss gefasst werden.

Das gilt auch für die Rückspende von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag: Eine Zuwendungsbestätigung darf nur ausgestellt werden, wenn ein Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe bestand. Die Höhe der Vergütung muss also eindeutig geregelt sein, auch wenn auf die Auszahlung in Form einer Aufwandsspende verzichtet wird.


Weiterführende Artikel:

 

4. Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung

Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet, dass eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss. Nach der bisherigen Reglung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) bedeutet das, dass alle Mittel grundsätzlich spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gemeinnützige Organisationen hatte bisher also höchstens zwei Jahre Zeit, um zugeflossen Mittel für satzungsmäßige Zwecke einzusetzen.

Dieser Zeitraum wird auf zwei Jahre erweitert. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Es ergibt sich also ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, innerhalb dessen die Mittel der satzungsgemäßen Verwendung zugeführt werden müssen.


Neue Anforderungen bei der Mittelverwendungsrechnung

Durch die Mittelverwendungsfrist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO können gemeinnützige Organisation - zulässigerweise - einen gewissen Bestand an zeitnah zu verwendenden Mitteln aus dem Vorjahr haben. Künftig sind das Mittel aus zwei Jahren.

Bei der Darstellung des zulässigen Mittelvortrags bedeutet das, dass künftig zwei Jahre getrennt nachgewiesen werden müssen. Überschüssige Mittel aus dem Jahr 2013 müssen bis Ende 2015 verwendet werden, überschüssige Mittel aus 2014 bis Ende 2016. Die Verwendungsfristen für vorgetragene Mittel unterscheiden sich also - das muss in der Mittelverwendungsrechnung dargestellt werden können.


Unerlaubte Mittelansammlung

Anders als zunächst geplant, enthält das Ehrenamtsstärkungsgesetz keine bindende Frist für die Auflösung unerlaubt angesammelter Mittel.

Schon bisher war geregelt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht sofort und zwingend zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt. Vielmehr kann das "kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen."

Die Finanzämter waren hier in der Praxis bisher meist recht großzügig. So wurden im Einzelfall auch drei- bis vierjährige Verwendungsfristen gewährt. An dieser Praxis wird sich wohl auch künftig nichts ändern.


Wiederbeschaffungsrücklage

Nach der Neuregelung des neuen § 62 AO Absatz 1 Nr. 2 können gemeinnützige Organisationen ihre Mittel ganz oder teilweise "einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen".

Diese Regelung hatte die Finanzverwaltung schon 2012 im Anwendungserlass zur AO getroffen.

Es handelt sich um einen Sonderfall einer zweckgebundenen Rücklage, die den Rücklagenbildungsnachweis für die Anschaffung von Anlagegütern vereinfacht. Berechnungsmaßstab für diese Wiederbeschaffungsrücklage ist die Höhe der Abschreibungen des jeweiligen Wirtschaftgutes. Nach Ende des Abschreibungszeitraums entspricht die gebildete Rücklage dann dem Wiederbeschaffungswert des Anlagegutes.

Die gesetzliche Verankerung der Wiederbeschaffungsrücklage stellt sicher, dass auch sehr lange Ansparzeiträume unkritisch sind. Die Bemessungsgrundlage sind ja die amtlichen Afa-Tabellen. Damit ergeben sich gerade bei Gebäuden (z.B. Hallen) recht lange Zeitraume.


Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten

Bezüglich der Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften wird klargestellt, dass sie auf die freien Rücklagen angerechnet wird (neuer § 62 Absatz 2 Nr. 4 AO). Das war aber schon bisher Verwaltungsauffassung.

Wird eine solche Rücklage gebildet - typischerweise, wenn eine GmbH, an der die gemeinnützige Organisation beteiligt ist, eine Kapitalerhöhung vornimmt - verringern sich also die im gleichen Zeitraum gebildeten freien Rücklage um diesen Betrag.


Nachholmöglichkeit bei der Bildung freier Rücklagen

Bisher galt, dass die Bildung freier Rücklagen nicht nachgeholt werden konnte, wenn im einem Jahr die Obergrenzen nicht ausgeschöpft wurden. Künftig gilt nach § 62 Absatz 2 Nr. 3 AO: "Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden".

Die Obergrenzen für die Bildung freier Rücklagen sind:

  • 10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich
  • ein Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung
  • 10% der Überschüsse/Gewinne aus Zweckbetrieben
  • 10% der Überschüsse/Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Sind in einem Jahr nicht genügend liquide Mittel vorhanden, kann diese Obergrenze nicht ausgeschöpft werden. Im ideellen Bereich ergibt sich das daraus, dass es sich um eine Einnahme-, keine Überschussgrenze handelt. In den anderen Bereichen kann der Mittelvortrag für freie Rücklagen am Jahresende geringer sein als der erzielte Überschuss, weil

  • zweckgebundene Rücklagen gebildet wurden
  • Anlagevermögen angeschafft wurden, das erst über die Abschreibungen in den Folgejahren in die Überschussrechnung eingeht.

Die jetzt mögliche Nachholung der Rücklagenbildung erlaubt es, die nicht ausgeschöpften Beträge in den beiden Folgejahren nachzuholen - natürlich unter der Voraussetzung, dass entsprechende Mittelüberhänge vorhanden sind.


Vermögensausstattungsrücklage

Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 58 Nr. 3 AO).

Diese Regelung war nötig geworden, weil die Finanzverwaltung seit 2012 die Auffassung vertritt, dass für die Vermögensausstattung - auch gemeinnütziger - Kapitalgesellschaften keine zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt werden dürfen. Weder eine Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 Abgabenordnung AO - die sog. teilweise Mittelweitergabe - noch nach § 58 Nr. 1 AO (Sonderregelung für Förderkörperschaften) sei hier zulässig (Oberfinanzdirektion Rheinland, 20.09.2012, S 0174 - 2012/0005; gleichlautend: OFD Münster, 20.9.2012, S 2729 - 82 - St 13 - 33).

Das betrifft vor allem die Gründung von gemeinnützigen Tochter-GmbHs durch gemeinnützige Organisationen. Die Ausgründung von Zweckbetrieben wäre so erheblich erschwert worden.

Die Neuregelung erlaubt, dass "eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden".

Diese Regelung entspricht der Tendenz, dass große gemeinnützige Organisationen sich konzernartig strukturieren. Die Ausgliederung von Betrieben in gemeinnützige GmbHs ist aber nicht selten auch auf Druck des Vereinsregisters nötig, wenn der Betrieb die Grenzen überschreitet, die durch das Nebenzweckprivileg gesetzt sind.

 

5. Änderungen beim Spendenrecht

Auch zum Spendenrecht enthält das Ehrenamtsstärkungsgesetz einige Neuerungen.

Gleiche Haftungstatbestände bei Aussteller- und Veranlasserhaftung

Nach § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) haftet der Spendenempfänger für die Richtigkeit der Angaben auf der Spendenbestätigung und die zweckgemäße Verwendung der Spendenmittel.

Unterschieden wird hier zwischen

  • der Ausstellerhaftung (für unrichtig ausgestellte Spendenbestätigungen)
  • und der Veranlasserhaftung (für die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen)

Bei der Ausstellerhaftung war schon bisher ein Verschulden - ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln - vorausgesetzt. Die Veranlasserhaftung galt dagegen bisher auch ohne Verschulden und bei nur leichter Fahrlässigkeit.
Das wird durch die Neufassung des § 10b Abs. 4 EStG geändert. Künftig greift die Haftung in beiden Fällen nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Anders als bei der Ausstellerhaftung gibt es bei der Veranlasserhaftung einen Durchgriff auf das Privatvermögen des gesetzlichen Vertreters (z. B. des Vorstands), wenn die Körperschaft die Haftungssumme nicht aufbringen kann. Durch die Gesetzesänderung verringert sich also das persönliche Haftungsrisiko.

Während bei der Ausstellerhaftung eine Reihe von Fällen denkbar sind, bei denen nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. bei der Bevollmächtigung von Personen für die Ausstellung von Spendenbescheinigungen oder dem Schutz des EDV-Systems gegen unbefugte Zugriffe bei maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen) ist eine leichte Fahrlässigkeit im Bereich der Veranlasserhaftung nur schwer vorzustellen. Fehlende Kenntnis z. B. über die zulässigen Verwendungszwecke bei Spendenmitteln würden regelmäßig schon eine grobe Fahrlässigkeit bedeuten. In der Praxis wird sich also bei der Haftungssituation kaum etwas ändern.


Umsatzsteuer als Teil des Spendenbetrags

Durch eine Ergänzung des Absatzes 3 in § 10b EStG wird klargestellt, dass bei Spenden aus Betriebsvermögen die Umsatzsteuer Teil des Spendenbetrags ist. Das ist nicht neu, sondern nur eine gesetzliche Klarstellung.
Nach § 3 Absatz 1b Nr. 3 UStG sind auch unentgeltliche Zuwendungen umsatzsteuerbar (sog. unentgeltliche Wertabgaben). Entnimmt ein Unternehmer Sachmittel oder Leistungen (Aufwandsspenden) aus seinem Betriebsvermögen für eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation, muss er auf den Entnahmewert die Umsatzsteuer abführen.

Die gemeinnützige Organisation darf die auf der Entnahme der gespendeten Sache lastende Umsatzsteuer in der Zuwendungsbestätigung mit bescheinigen. Der Wert bei Sach- und Aufwandsspenden ist also der Bruttopreis der Sachspende einschließlich der Umsatzsteuer.


Kein erhöhter Spendenabzug bei Verbrauchsstiftungen

Nach § 10b Absatz 1a EStG ist bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung ein erhöhter Spendenabzug möglich. Im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren kann der Spender neben den üblichen Höchstbeträgen bis zu 1 Million Euro zusätzlich steuerlich geltend machen.

Der neue § 10b Absatz 1a Satz 2 EStG stellt klar, dass diese Regelung nicht für sogenannte Verbrauchsstiftungen gilt. Das sind Stiftungen, die nicht auf einen dauerhaften Erhalt des Vermögensstock ausgerichtet sind. Durch die Neuregelung des § 80 BGB wurde diese Sonderform der Stiftung gesetzlich verankert.
Doppelter Abzugsbetrag bei Ehepartnern

Ebenfalls gesetzlich geklärt ist jetzt in § 10b Absatz 1a EStG, dass der erhöhte Spendenabzugsbetrag in den Vermögensstock einer Stiftung für beide Ehepartner gilt. Werden Sie zusammen veranlagt, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2 Millionen.


Weiterführender Artikel: Der richtige Umgang mit Spenden (PDF, 54 Seiten)

 

6. Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamtes

Geklärt wird durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für Vorstandsvergütungen. Bisher war umstritten, ob sich aus dem zivilen Vereinsrecht ergibt, dass Vergütungen an Vorstandsmitglieder zwingend eine satzungsrechtliche Grundlage brauchen.

Nach § 27 Abs. 3 BGB galt bisher, dass "auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung" finden. Der Vorstand steht demnach in einem Auftragsverhältnis zum Verein. Diese Geschäftsbesorgung erfolgt nach § 662 BGB - auf den § 27 Abs. 3 BGB aber nicht verweist - unentgeltlich.

§ 27 Abs. 3 BGB erhält nun folgenden Zusatz: "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."

Dieses Vergütungsverbot ist aber nachgiebig. Nach § 40 BGB findet § 27 Abs. 3 "insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt". Das bedeutet aber, dass eine Aufhebung dieser Unentgeltlichkeitsklausel nur per Satzung möglich ist - nicht etwa durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Finanzverwaltung hat schon bisher die Auffassung vertreten, dass sich aus § 27 Abs. 3 BGB die Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit ergibt (AEAO, Ziffer 23 zu § 55 Abs. 1 Nr. 3). Mit Einführung der Ehrenamtspauschale wurde deshalb von gemeinnützigen Vereinen verlangt, ihre Satzung um eine entsprechende Vergütungsregelung zu ergänzen. Die Frist dafür lief zu Ende 2010 ab. Seitdem gelten Vorstandsvergütungen als gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die Satzung sie nicht ausdrücklich erlaubt.

Das Vergütungsverbot umfasst aber nicht alle Zahlungen an Vorstandsmitglieder. Zulässig ist ein Aufwandsersatz - für Ausgaben in angemessener Höhe, die tatsächlich angefallen sind. Nach § 670 BGB hat der Vorstand darauf sogar einen gesetzlichen Anspruch.

Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, d. h. offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit (z.B. Zahlungen für Gehaltsausfall, pauschale Aufwandserstattungen.

Die Finanzverwaltung erlaubt einen pauschalen Aufwandsersatz auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung. Der Einzelnachweis der Auslagen ist danach nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010).

Ob sich diese Regelung mit den Vorgaben des BGB deckt, ist fraglich. Auch ein pauschaler Aufwandsersatz sollte deswegen ausdrücklich per Satzung erlaubt werden.

Vereinsknowhow - Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de