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Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts |
Stand: 10.04.2013 Zum 21.03.2013 ist
das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz;
vorher: "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz")
verkündet worden (Bundesgesetzblatt
vom 28.03.2013). Die Neuerungen
im Einzelnen: 1. Das neue Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit Die gesetzliche Verankerung des Verfahrens zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit im neuen Ehrenamtsstärkungsgesetz (vorher "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz") scheint auf den ersten Blick eine wesentliche Neuerung zu sein. In der Praxis wird es aber kaum Änderungen bringen. Neu eingefügt wird in die Abgabenordnung (AO) der folgende neue § 60a:
Diese Regelungen decken sich weitgehend mit der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung, die sich im Anwendungserlass zur AO (AEAO) findet (zu § 59). Bisher und künftig ist Gewährung der Gemeinnützigkeit durch zwei verschiedene Verfahren möglich:
Die Bescheinigung
im Zuge der Veranlagung ersetzt dabei die zunächst erteilte vorläufige
Bescheinigung. Für die Praxis ändert das wenig - auch nicht, was den Rechtsschutz anbelangt. Auch bisher schon war anerkannt, dass gegen eine Ablehnung der Anerkennung auf dem Verwaltungsweg der Einspruch und auf gerichtlichen Weg die Klage möglich ist. Das hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt und die Finanzverwaltung praktisch umgesetzt. Neu ist also lediglich, dass jetzt gesetzlich verankert wird, was vorher nur durch die Rechtsprechung bestätigt war. Sogar die Rechtsschutzmöglichkeit zur Verlängerung der vorläufigen Freistellung bei Aberkennung im Veranlagungsverfahren ist gerichtlich bestätigt worden. Eine Verbesserung könnte sich nur insoweit ergeben, als die Finanzämter mehr rechtliche Klarheit bei der Anwendung des Verfahrens bekommen. Ebenfalls nicht neu ist die Regelung des Absatz 5 im neuen § 60a AO: Fehler bei der Satzungsprüfung sollen nicht zulasten der gemeinnützigen Organisation gehen. Die Gemeinnützigkeit kann also nicht rückwirkend aberkannt werden, wenn die Satzung unzulässige oder unzureichende Regelungen enthielt, die das Finanzamt aber zunächst übersehen hatte. Bisher was das als Vertrauensschutz für anerkannte Satzungen gängig. Auch künftig wird die nötige Zeit gegeben, die Satzung anzupassen.
2. Änderungen bei der Haftung von Vorstand und Mitgliedern Geändert werden durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz die Haftungsregelungen für Vereinsorgane. Außerdem wird der Haftungsschutz, der bisher für den Vorstand galt, auf Vereinsmitglieder ausgeweitet, die für den Verein tätig sind. Nach wie vor gilt die Haftungsbefreiung nur für ehrenamtliche (Vorstands-)Mitglieder. Die Vergütungsgrenze dafür wird aber von 500 auf 720 Euro erhöht - also an den erhöhten Ehrenamtsfreibetrag angepasst. Eine Haftung tritt
nach der Regelung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein
- nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Neu ist vor allen, dass die Haftungsbegrenzung auf Mitglieder erweitert wird. Dazu wird folgender neuer § 31b in BGB eingefügt:
Es handelt sich hier aber um Haftungsfälle, die schon bisher durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert werden konnten. Die kritischen - weil nicht versicherbaren - Tatbestände im Bereich der Steuer- und Sozialversicherungshaftung sind weiterhin nicht erfasst, weil hier immer eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Unverändert bleibt auch das Problem, dass die Haftungsfreistellung durch den Verein nur dann wirkt, wenn der Verein ein ausreichendes Vermögen hat. Wenn nicht - was schnell der Fall ist - bleibt der Haftungsdurchgriff auf Vorstand und Mitglieder. Auch künftig ist also ein ausreichender Versicherungsschutz für den Verein unverzichtbar. Eine Erleichterung
bringt aber die neue Beweislastregelung: Künftig trägt in
allem Fällen der Verein die Beweislast, ob die (Organ-)Mitglieder
einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.
3. Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Zu den wichtigen Neuerungen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes gehört die Anhebung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags.
Alle Regelungen, die den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag betreffen, treten rückwirkend zum 1.01.2013 in Kraft. Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, kann schon im laufenden Jahr die Erhöhung ausgeschöpft werden. Möglich wäre es also, bei monatlicher Zahlung die in den ersten Monaten nicht ausgeschöpften Beträge verteilt auf die Folgemonate - oder in einer Summe - auszuzahlen.
Angehoben wurden auch die sozialversicherungsrechtlichen Freigrenzen. Bei Sozialhilfe- und ALG-Empfängern werden also die erhöhten Freibeträge berücksichtigt.
Gemeinnützige Einrichtungen, die ihren Mitarbeitern die erhöhten Freibeträge gewähren wollen, können aber nicht umstandslos die Vergütungen erhöhen. Es gilt nämlich generell, dass für alle Zahlungen eine rechtliche Grundlage bestehen muss. Andernfalls könnten die erhöhten Vergütungen bei (Vorstands-)Mitgliedern als verdeckte Gewinnausschüttung, bei Dritten als unentgeltliche Zuwendung gewertet werden - was zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen könnte. Hier gilt:
Das gilt auch für
die Rückspende von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag:
Eine Zuwendungsbestätigung darf nur ausgestellt werden, wenn ein
Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe bestand. Die Höhe
der Vergütung muss also eindeutig geregelt sein, auch wenn auf
die Auszahlung in Form einer Aufwandsspende verzichtet wird.
4. Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet, dass eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss. Nach der bisherigen Reglung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) bedeutet das, dass alle Mittel grundsätzlich spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gemeinnützige Organisationen hatte bisher also höchstens zwei Jahre Zeit, um zugeflossen Mittel für satzungsmäßige Zwecke einzusetzen. Dieser Zeitraum wird auf zwei Jahre erweitert. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Es ergibt sich also ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, innerhalb dessen die Mittel der satzungsgemäßen Verwendung zugeführt werden müssen.
Durch die Mittelverwendungsfrist des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO können gemeinnützige Organisation - zulässigerweise - einen gewissen Bestand an zeitnah zu verwendenden Mitteln aus dem Vorjahr haben. Künftig sind das Mittel aus zwei Jahren. Bei der Darstellung des zulässigen Mittelvortrags bedeutet das, dass künftig zwei Jahre getrennt nachgewiesen werden müssen. Überschüssige Mittel aus dem Jahr 2013 müssen bis Ende 2015 verwendet werden, überschüssige Mittel aus 2014 bis Ende 2016. Die Verwendungsfristen für vorgetragene Mittel unterscheiden sich also - das muss in der Mittelverwendungsrechnung dargestellt werden können.
Anders als zunächst geplant, enthält das Ehrenamtsstärkungsgesetz keine bindende Frist für die Auflösung unerlaubt angesammelter Mittel. Schon bisher war geregelt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht sofort und zwingend zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt. Vielmehr kann das "kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen." Die Finanzämter waren hier in der Praxis bisher meist recht großzügig. So wurden im Einzelfall auch drei- bis vierjährige Verwendungsfristen gewährt. An dieser Praxis wird sich wohl auch künftig nichts ändern.
Nach der Neuregelung des neuen § 62 AO Absatz 1 Nr. 2 können gemeinnützige Organisationen ihre Mittel ganz oder teilweise "einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen". Diese Regelung hatte die Finanzverwaltung schon 2012 im Anwendungserlass zur AO getroffen. Es handelt sich um einen Sonderfall einer zweckgebundenen Rücklage, die den Rücklagenbildungsnachweis für die Anschaffung von Anlagegütern vereinfacht. Berechnungsmaßstab für diese Wiederbeschaffungsrücklage ist die Höhe der Abschreibungen des jeweiligen Wirtschaftgutes. Nach Ende des Abschreibungszeitraums entspricht die gebildete Rücklage dann dem Wiederbeschaffungswert des Anlagegutes. Die gesetzliche Verankerung der Wiederbeschaffungsrücklage stellt sicher, dass auch sehr lange Ansparzeiträume unkritisch sind. Die Bemessungsgrundlage sind ja die amtlichen Afa-Tabellen. Damit ergeben sich gerade bei Gebäuden (z.B. Hallen) recht lange Zeitraume.
Bezüglich der Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften wird klargestellt, dass sie auf die freien Rücklagen angerechnet wird (neuer § 62 Absatz 2 Nr. 4 AO). Das war aber schon bisher Verwaltungsauffassung. Wird eine solche Rücklage gebildet - typischerweise, wenn eine GmbH, an der die gemeinnützige Organisation beteiligt ist, eine Kapitalerhöhung vornimmt - verringern sich also die im gleichen Zeitraum gebildeten freien Rücklage um diesen Betrag.
Bisher galt, dass die Bildung freier Rücklagen nicht nachgeholt werden konnte, wenn im einem Jahr die Obergrenzen nicht ausgeschöpft wurden. Künftig gilt nach § 62 Absatz 2 Nr. 3 AO: "Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden". Die Obergrenzen für die Bildung freier Rücklagen sind:
Sind in einem Jahr nicht genügend liquide Mittel vorhanden, kann diese Obergrenze nicht ausgeschöpft werden. Im ideellen Bereich ergibt sich das daraus, dass es sich um eine Einnahme-, keine Überschussgrenze handelt. In den anderen Bereichen kann der Mittelvortrag für freie Rücklagen am Jahresende geringer sein als der erzielte Überschuss, weil
Die jetzt mögliche Nachholung der Rücklagenbildung erlaubt es, die nicht ausgeschöpften Beträge in den beiden Folgejahren nachzuholen - natürlich unter der Voraussetzung, dass entsprechende Mittelüberhänge vorhanden sind.
Neu eingeführt wird eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 58 Nr. 3 AO). Diese Regelung war nötig geworden, weil die Finanzverwaltung seit 2012 die Auffassung vertritt, dass für die Vermögensausstattung - auch gemeinnütziger - Kapitalgesellschaften keine zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt werden dürfen. Weder eine Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 Abgabenordnung AO - die sog. teilweise Mittelweitergabe - noch nach § 58 Nr. 1 AO (Sonderregelung für Förderkörperschaften) sei hier zulässig (Oberfinanzdirektion Rheinland, 20.09.2012, S 0174 - 2012/0005; gleichlautend: OFD Münster, 20.9.2012, S 2729 - 82 - St 13 - 33). Das betrifft vor allem die Gründung von gemeinnützigen Tochter-GmbHs durch gemeinnützige Organisationen. Die Ausgründung von Zweckbetrieben wäre so erheblich erschwert worden. Die Neuregelung erlaubt, dass "eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden". Diese Regelung entspricht der Tendenz, dass große gemeinnützige Organisationen sich konzernartig strukturieren. Die Ausgliederung von Betrieben in gemeinnützige GmbHs ist aber nicht selten auch auf Druck des Vereinsregisters nötig, wenn der Betrieb die Grenzen überschreitet, die durch das Nebenzweckprivileg gesetzt sind.
5. Änderungen beim Spendenrecht Auch zum Spendenrecht enthält das Ehrenamtsstärkungsgesetz einige Neuerungen. Gleiche Haftungstatbestände bei Aussteller- und Veranlasserhaftung Nach § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) haftet der Spendenempfänger für die Richtigkeit der Angaben auf der Spendenbestätigung und die zweckgemäße Verwendung der Spendenmittel. Unterschieden wird hier zwischen
Bei der Ausstellerhaftung
war schon bisher ein Verschulden - ein vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln - vorausgesetzt. Die Veranlasserhaftung galt
dagegen bisher auch ohne Verschulden und bei nur leichter Fahrlässigkeit. Anders als bei der Ausstellerhaftung gibt es bei der Veranlasserhaftung einen Durchgriff auf das Privatvermögen des gesetzlichen Vertreters (z. B. des Vorstands), wenn die Körperschaft die Haftungssumme nicht aufbringen kann. Durch die Gesetzesänderung verringert sich also das persönliche Haftungsrisiko. Während bei der Ausstellerhaftung eine Reihe von Fällen denkbar sind, bei denen nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. bei der Bevollmächtigung von Personen für die Ausstellung von Spendenbescheinigungen oder dem Schutz des EDV-Systems gegen unbefugte Zugriffe bei maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen) ist eine leichte Fahrlässigkeit im Bereich der Veranlasserhaftung nur schwer vorzustellen. Fehlende Kenntnis z. B. über die zulässigen Verwendungszwecke bei Spendenmitteln würden regelmäßig schon eine grobe Fahrlässigkeit bedeuten. In der Praxis wird sich also bei der Haftungssituation kaum etwas ändern.
Durch eine Ergänzung
des Absatzes 3 in § 10b EStG wird klargestellt, dass bei Spenden
aus Betriebsvermögen die Umsatzsteuer Teil des Spendenbetrags ist.
Das ist nicht neu, sondern nur eine gesetzliche Klarstellung. Die gemeinnützige Organisation darf die auf der Entnahme der gespendeten Sache lastende Umsatzsteuer in der Zuwendungsbestätigung mit bescheinigen. Der Wert bei Sach- und Aufwandsspenden ist also der Bruttopreis der Sachspende einschließlich der Umsatzsteuer.
Nach § 10b Absatz 1a EStG ist bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung ein erhöhter Spendenabzug möglich. Im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren kann der Spender neben den üblichen Höchstbeträgen bis zu 1 Million Euro zusätzlich steuerlich geltend machen. Der neue §
10b Absatz 1a Satz 2 EStG stellt klar, dass diese Regelung nicht für
sogenannte Verbrauchsstiftungen gilt. Das sind Stiftungen, die nicht
auf einen dauerhaften Erhalt des Vermögensstock ausgerichtet sind.
Durch die Neuregelung des § 80 BGB wurde diese Sonderform der Stiftung
gesetzlich verankert. Ebenfalls gesetzlich
geklärt ist jetzt in § 10b Absatz 1a EStG, dass der erhöhte
Spendenabzugsbetrag in den Vermögensstock einer Stiftung für
beide Ehepartner gilt. Werden Sie zusammen veranlagt, erhöht sich
der Höchstbetrag auf 2 Millionen.
6. Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamtes Geklärt wird durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für Vorstandsvergütungen. Bisher war umstritten, ob sich aus dem zivilen Vereinsrecht ergibt, dass Vergütungen an Vorstandsmitglieder zwingend eine satzungsrechtliche Grundlage brauchen. Nach § 27 Abs. 3 BGB galt bisher, dass "auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung" finden. Der Vorstand steht demnach in einem Auftragsverhältnis zum Verein. Diese Geschäftsbesorgung erfolgt nach § 662 BGB - auf den § 27 Abs. 3 BGB aber nicht verweist - unentgeltlich. § 27 Abs. 3 BGB erhält nun folgenden Zusatz: "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig." Dieses Vergütungsverbot ist aber nachgiebig. Nach § 40 BGB findet § 27 Abs. 3 "insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt". Das bedeutet aber, dass eine Aufhebung dieser Unentgeltlichkeitsklausel nur per Satzung möglich ist - nicht etwa durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Finanzverwaltung hat schon bisher die Auffassung vertreten, dass sich aus § 27 Abs. 3 BGB die Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit ergibt (AEAO, Ziffer 23 zu § 55 Abs. 1 Nr. 3). Mit Einführung der Ehrenamtspauschale wurde deshalb von gemeinnützigen Vereinen verlangt, ihre Satzung um eine entsprechende Vergütungsregelung zu ergänzen. Die Frist dafür lief zu Ende 2010 ab. Seitdem gelten Vorstandsvergütungen als gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die Satzung sie nicht ausdrücklich erlaubt. Das Vergütungsverbot umfasst aber nicht alle Zahlungen an Vorstandsmitglieder. Zulässig ist ein Aufwandsersatz - für Ausgaben in angemessener Höhe, die tatsächlich angefallen sind. Nach § 670 BGB hat der Vorstand darauf sogar einen gesetzlichen Anspruch. Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, d. h. offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit (z.B. Zahlungen für Gehaltsausfall, pauschale Aufwandserstattungen. Die Finanzverwaltung erlaubt einen pauschalen Aufwandsersatz auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung. Der Einzelnachweis der Auslagen ist danach nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.10.2009, IV C 4 - S 2121/07/0010). Ob sich diese Regelung mit den Vorgaben des BGB deckt, ist fraglich. Auch ein pauschaler Aufwandsersatz sollte deswegen ausdrücklich per Satzung erlaubt werden. |