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- Kurzinfo:
BMF-Schreiben zur Ehrenamtspauschale |
Stand: 29.04.2009 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Anwendung des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) - die sogenannte Ehrenamtspauschale - vorgelegt. Nach dieser Regelung sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr steuerfrei. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden, wenn die Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wird.
Begünstigt sind nur Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb - nicht in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung. Nicht begünstigt
sind Amateursportler.
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch Personen nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Mehrere verschiedene
Tätigkeiten müssen bezogen auf die Nebenberuflichkeit getrennt
bewertet werden. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden zusammengefasst,
wenn sie sich als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen
(z. B. Erledigung der Buchführung von jeweils weniger als dem dritten
Teil des Pensums einer Bürokraft für mehrere gemeinnützige
Vereine). Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt,
wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Dies ist auch
bei formaler Trennung von haupt- und nebenberuflicher selbständiger
oder nichtselbständiger Tätigkeit für denselben Arbeitgeber
der Fall, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit
unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit
ausgeübt wird oder die Nebentätigkeit faktisch oder rechtlich
eine Nebenpflicht ist.
Die Ehrenamtspauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) oder § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) gewährt wird oder gewährt werden könnte. Für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit
Wenn die Satzung vorschreibt, dass der Vorstand ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist, verstößt der Verein mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen den Mittelbindungsgrundsatz. Es ist dann nur der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- und Fahrtkosten) zulässig. Nach jüngster
Auffassung des BMF (Schreiben vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010),
ist bei Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen
an Vorstandsmitglieder grundsätzlich nur dann unschädlich
für die Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung das ausdrücklich
erlaubt.
Eine Rückspende der Ehrenamtspauschale ist grundsätzlich zulässig. Es gelten die allgemeinen Regelungen für Aufwandsspenden. Umfassende Informationen zum Thema Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag (PDF-Dateien im Abo-Bereich) finden Sie im Online-Handbuch.
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