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- Kurzinfo:
Datenschutz im Verein und die neue Datenschutz-Grundverordnung |
Stand: 19.01.2018 Ab dem 25.05.2018 gelten die Vorschriften nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die neuen Regelungen
gelten nicht nur für "Unternehmen" (Art. 4 Nr. 18 DS-GVO),
sondern für alle natürlichen und juristischen Personen - auch
für Vereine Der Datenschutz betrifft personenbezogene Daten. Das sind alle Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. In Vereinen betrifft das vor allem Mitglieder, daneben aber auch Spender, Klienten, Kunden usf. Typischerweise erhoben werden Name und Anschrift, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Bankverbindung u.ä. All das sind personenbezogene Daten. Die Art der Erfassung (digital oder auf Papier) spielt keine Rolle. Der Datenschutz bezieht sich auf das Erheben, Verarbeiten (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) und Nutzen (jede Verwendung) von Daten.
In vielen Fällen müssen die Betroffenen die Erlaubnis zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten geben. Das ist nicht erforderlich, wenn Daten im Rahmen einer vertraglichen Beziehung erhoben werden müssen. Bei Vereinen ist diese vertragliche Beziehung die Mitgliedschaft. Die für die Mitgliederverwaltung erforderlichen Daten dürfen also in jeden Fall verwendet werden. Das gleiche gilt, wenn die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind. Das gilt z.B. für Spender. Hier müssen die Spendenbescheinigungen mit ihren Daten 10 Jahre aufbewahrt werden.
Zuständig für
den zum Schutz personenbezogener Daten ist der Vorstand. Bestellt wird der Datenschutzbeauftragte in der Regel durch den Vorstand. Er muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. (§ 4 f Abs. 2 BDSG). Dazu gehören neben Kenntnissen über den Verein auch Grundkenntnisse im Datenschutzrecht. Die Personen, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, müssen auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Dazu sollte der Verein ein entsprechendes Merkblatt vorbereiten und per Unterschrift bestätigen lassen.
Der Verein darf die von ihm gesammelten Daten nur im Rahmen des BDSG oder einer anderen Rechtsvorschrift nutzen. Die Datenschutzbestimmungen können nicht per Satzung eingeschränkt werden. Das Erheben, Speichern, Ändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich ist. Das gilt insbesondere für Anschrift und Bankdaten der Mitglieder. Nach § 4 Abs. 3 BDSG muss der Betroffene über die folgende Umstände informiert werden:
Es empfiehlt sich, schon beim Vereinsbeitritt eine entsprechende Einverständniserklärung einzuholen.
Teilweise muss der Verein Daten von Mitgliedern weitergeben. Ob das zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab:
Widerspruchs- und Auskunftsrecht Grundsätzlich darf der Verein keine personenbezogenen Daten erheben, speichern oder weitergeben, wenn er nicht über eine Einwilligung verfügt oder eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Diese Einwilligung kann die betroffene Person jederzeit und ohne Begründung widerrufen. Es können aber in diesem Fall andere Erlaubnistatbestände vorliegen. Zentraler Punkt des Datenschutzes ist zudem das Recht des Betroffenen auf Auskunft. Er muss darüber informiert werden, in welchem Umfang Daten von ihm gespeichert sind. Dieses Auskunftsrecht ist in Artikel 15 der DS-GVO zweistufig ausgestaltet. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob (= 1. Stufe) überhaupt Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat die Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (= 2. Stufe). Hier besteht auch das Recht auf unentgeltliche Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Wenn das Mitglied feststellt, dass die gespeicherten Daten nicht korrekt sind, hat es ein Recht auf Berichtigung (beispielsweise Namensänderung). Die Mitglieder haben in den folgenden Fällen ein Recht auf Vergessen (d.h. die Löschmung der Daten):
Eine weiteres Recht
der Mitglieder und betroffenen Personen und damit eine Verpflichtung
für den Verein besteht in der Benachrichtigungspflicht des Vereins
bei der Verletzung datenschutz-rechtlicher Verpflichtungen. Diese Verpflichtung
besteht nur dann nicht, wenn der Verein im Vorfeld die geeigneten technischen
und organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat. Beispiel: Es wurde in die Geschäftsstelle eingebrochen und der Computer mit den Mitgliederdaten wurde gestohlen. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Computer mit einem Passwort geschützt war und die Daten verschlüsselt waren.
Neu ist in der DS-GVO
das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20). Die betroffene Person
hat danach das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten,
die sie dem Verein bereitgestellt hat, in einem gängigen und maschinenlesbaren
Format zu erhalten. Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet,
dass diese Daten beispielsweise einem anderen Verein übermittelt
werden. Die DS-GVO verlangt in Art. 30, dass ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten erstellt werden muss. Das gilt auch für kleinere Vereine, da die Datenverarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt (Art. 30 Abs. 5 DS-GVO). Es muss folgende Punkte umfassen:
Empfehlung: Nehmen Sie zu dem Verarbeitungsnachweis zusätzlich auf, dass Sie die betroffenen Personen auf die Verarbeitung hingewiesen haben.
Externe Dienstleister mit denen Verein zusammenarbeitet, bezeichnet die DS-GVO "Auftrags-verarbeiter". Hier sind folgende Punkte zu beachten:
Drastische Änderungen enthält die DS-GVO bei der Höhe der Bußgelder. Im Extremfall können bis zu 40 Mio. Euro anfallen. Damit soll eine abschreckende Wirkung erzielt werden. Natürlich werden bei Vereinen im Fall von Verstößen keine so dramatischen Beträge fällig, vier- bis fünfstellige Bußgelder sind aber denkbar. Nach Artikel 82 der DS-GVO haben Personen, die wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung einen immateriellen Schaden erleiden, einen Schadensersatzanspruch. Ein solcher immaterieller Schaden kann beispielweise in einer Rufschädigung bestehen. |
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