Stand:
1.09.2013
Die Frage, ob
der Vorstand für seine Tätigkeit bezahlt werden darf, wird
recht häufig gestellt. Meist beziehen sich die Bedenken sowohl
auf gesetzliche und Satzungsregelungen als auch auf die Gemeinnützigkeit.
In der Tat müssen hier unterschiedliche Kriterien angelegt werden.
Vorstandsvergütung
und Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit spricht grundsätzlich nicht gegen eine
Bezahlung des Vorstands. Nach Aufassung der Finanzverwaltung muss die
Satzung aber eine ausdrückliche Erlaubnis für eine Vergütung
enthalten. Ein Verstoß dagegen gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Ob dies auch
zivilrechtlich gilt, war bisher umstritten. Zum 1.01.2015 gilt allerdings
eine Neufassung des § 27 (3) BGB, nach der der Vorstand grundsätzlich
ehrenamtlich tätig ist. Von dieser Vorgabe kann nach § 40
BGB nur per Satzung abgewichen werden. Die Satzung muss also eine ausdrückliche
Erlaubnis für Vergütungen enthalten.
Streng beachtet werden müssen in gemeinnützigkeitsrechtlicher
Hinsicht aber die Grundsätze der Mittelbindung. Die Vergütung
muss der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen, d.h. ortsüblich
oder tariflich sein. Nicht in Frage z.B. kommt eine Vergütung,
die einer vollen Stelle entspricht, während das Vorstandsmitglied
nur in Teilzeit arbeitet. Je nach Qualifikationsanforderungen und Größe
des Vereins darf eine angemessene Bezahlung sehr unterschiedlich ausfallen.
Eine Orientierung liefert dabei z.B. der Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD).
Zum Nachweis dieser Angemessenheit sollte auf klare arbeitsvertragliche
Regelungen geachtet werden (Stellenbeschreibung und Stundenumfang).
Unbedingt zu empfehlen ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag.
Vereinsrechtliche
Vorgaben
Anders zu bewerten ist die Frage eines Vergütungsanspruchs. Meist
ist in der Satzung keine Bezahlung für die Vorstandsarbeit vorgesehen.
Es gilt dann die gesetzliche Regelung des § 27 BGB. Danach finden
auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 Anwendung. Dort
ist lediglich ein Aufwandsersatzanspruch eingeräumt, keine Vergütung
für die Arbeit. Sieht die Satzung also keine Bezahlung vor, hat
der Vorstand keinen Anspruch darauf.
Ersatz von Aufwendungen
Auch wenn die Satzung eine Bezahlung für die Vorstandsarbeit nicht
vorsieht oder sogar ausschließt, hat der Vorstand eine Anspruch
auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Nach BGH-Rechtsprechung fallen
unter Aufwendungen alle Vermögensopfer, die der Vorstand als notwendige
Folge seines Amtes erbringt. Dazu gehören z.B. Reisekosten (auch
Unterkunft), Post- und Telefongebühren, zusätzliche Verpflegungskosten
usf.
Nicht dazu gehört aber eine Vergütung für die Arbeitszeit
und Arbeitskraft. Kein Aufwandsersatz sind Pauschalen für Aufwendungen,
die tatsächlich gar nicht entstanden sind oder über die tatsächlichen
Kosten hinausgehen.
Dazu würde z.B. ein "Sitzungsgeld" oder eine Reisekostenerstattung
über den wirklich angefallen Kosten gehören. Grundsätzlich
muss für alle Aufwendungen ein Einzelnachweis erfolgen.
Der Vorstand
als Arbeitnehmer
Ein Ersatzanspruch für getätigte Aufwendungen bedeutet keineswegs,
dass die erhaltenen Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. So kann dem Vorstand
z.B. ein Ersatzanspruch für Fahrtkosten von der Wohnung zum Vereinssitz
zustehen. Fahrtkostenerstattungen dafür sind aber nach den allgemeinen
Regelungen dennoch (zumindest teilweise) steuerpflichtig.
Erhält der Vorstand
eine Entlohnung für seine Arbeit, gelten die allgemeinen steuer-
und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. In aller Regel wird
der Vorstand als abhängig Beschäftigter behandelt. Der Verein
muss dann die entsprechenden Meldungen vornehmen und Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auch hier gelten die
allgemeinen Regelungen. So kann der Vorstand z.B. auf Minijob-Basis
beschäftigt werden.
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