Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Beitragserhöhungen

Beitragserhöhungen müssen nach dem laut Satzung festgelegten Verfahren vom zuständigen Organ beschlossen werden. Sie sind für alle Mitglieder bindend. Ein Mitglied kann sich also z.B. nicht darauf berufen, es sei bei der betreffenden Mitgliederversammlung nicht anwesend gewesen. Beitragserhöhungen gelten auch für gekündigte Mitglieder, soweit ihre Mitgliedschaft noch bis Ablauf der Kündigungsfrist besteht.

Rückwirkende Beitragserhöhungen (meist betrifft das den Fall, dass der Beschluss zur Erhöhung erst nach Beginn des Beitragsjahres erfolgt) sind in der Regel nur zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht. In der Praxis sollte auf rückwirkende Beitragserhöhungen verzichtet werden, weil sie regelmäßig Konfliktpotential bergen.

Ein Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung der Mitgliedschaft ergibt sich aus Beitragserhöhungen grundsätzlich nicht. Allerdings kann die Belastung mit höheren Mitgliedsbeiträgen oder ähnlichen Leistungspflichten im Einzelfall bei Berücksichtigung der gesamten Umstände einen fristlosen Austritt rechtfertigen, wenn sich nämlich ergibt, daß ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist eine dem Mitglied nicht zuzumutende unerträgliche Belastung bedeutet. (LG Aurich. Urteil vom 22.10.1986, 1 S 279/86). Die Beitragserhöhung allein müsste dann aber erheblich über dem Vereinsüblichen liegen. Ähnliches gilt, wenn die Beitragserhöhung nicht hinreichend begründet werden kann.

Aus den genannten Gründen empfiehlt sich eine regelmäßige moderate Anpassung der Mitgliedsbeiträge. Dazu sollte eine entsprechende Begründung (Kostenentwicklung usf.) gegeben werden.

Weitere Informationen zum Thema "Beiträge" finden Sie im Artikel "Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen" (Abo-Bereich) im Online-Handbuch.

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