Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Wann ist ein sofortiger Austritt aus einem Verein möglich? |
Stand: 07.01.2010 Der Austritt aus dem Verein richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Satzungsregelungen. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf (§ 39 BGB). Neben dem befristeten Austritt hat aber jedes Vereinsmitglied beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt - und zwar auch dann, wenn die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht, sondern ein Austrittsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beinhaltet. Erforderlich ist dafür aber, dass für das Vereinsmitglied beim Verbleib im Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Mitglied nicht zugemutet werden kann. Es genügt dabei ein objektiver Grund - auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ein erhebliches Zerwürfnis mit dem Verein ist aber keine wichtiger Kündigungsgrund, wenn das kündigende Mitglied das Zerwürfnis selbst verschuldet hat. Die Grund für die Kündigung muss aber einen Vereinsbezug haben. Er kann beim Mitglied liegen. Das gälte zum Beispiel
Ein
Grund für eine Kündigung der beim Verein liegt, besteht, wenn
der Verein Maßnahmen trifft oder Beschlüsse fasst, die durch
die sich seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für
das Mitglied in nicht zumutbarer Weise ändern. Das wäre z.
B. der Fall, wenn der Verein wichtige Satzungszwecke ändert oder
hierfür relevante Leistungen nicht mehr anbietet.
Gesetzliche
Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen
Beitragserhöhungen gibt es nicht. Eine sichere Aussage kann man
deswegen nur für die rückwirkende Erhöhung treffen: Sie
ist nur zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt.
Selbst dann ist eine rückwirkende Erhöhung nur für das
laufende Geschäftsjahr möglich.
Die zumutbare prozentuale Beitragserhöhung kann deswegen sehr unterschiedlich sein. Das Landgericht Aurich (Urteil vom 22.10.1986, 1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40% nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um mehr als 100% für zulässig. .
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