Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Wann ist ein sofortiger Austritt aus einem Verein möglich?

Stand: 07.01.2010

Der Austritt aus dem Verein richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Satzungsregelungen. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf (§ 39 BGB). Neben dem befristeten Austritt hat aber jedes Vereinsmitglied beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt - und zwar auch dann, wenn die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht, sondern ein Austrittsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beinhaltet.

Erforderlich ist dafür aber, dass für das Vereinsmitglied beim Verbleib im Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Mitglied nicht zugemutet werden kann. Es genügt dabei ein objektiver Grund - auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ein erhebliches Zerwürfnis mit dem Verein ist aber keine wichtiger Kündigungsgrund, wenn das kündigende Mitglied das Zerwürfnis selbst verschuldet hat.

Die Grund für die Kündigung muss aber einen Vereinsbezug haben. Er kann beim Mitglied liegen. Das gälte zum Beispiel

  • für einen Wegzug, wegen dem die Vereinsleistungen nicht mehr genutzt werden können
  • für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mitglieds (bei entsprechend hoher Beitragsbelastung)
  • für eine erhebliche oder länger andauernde Krankheit

Ein Grund für eine Kündigung der beim Verein liegt, besteht, wenn der Verein Maßnahmen trifft oder Beschlüsse fasst, die durch die sich seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für das Mitglied in nicht zumutbarer Weise ändern. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Verein wichtige Satzungszwecke ändert oder hierfür relevante Leistungen nicht mehr anbietet.
Ein Sonderfall sind Beitragserhöhungen.


Vereinsaustritt bei Beitragserhöhungen?

Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Eine sichere Aussage kann man deswegen nur für die rückwirkende Erhöhung treffen: Sie ist nur zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt. Selbst dann ist eine rückwirkende Erhöhung nur für das laufende Geschäftsjahr möglich.
Schwieriger ist die Frage beantworten, wann eine Beitragserhöhung einen fristlosen Vereinsaustritt rechtfertigt. Hier kommt es nämlich auf die Gesamtumstände an. Grundsätzlich reicht eine Beitragserhöhung für einen fristlosen Vereinsaustritt nicht aus.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, um welchen Prozentsatz der Mitgliedsbeitrag angehoben worden ist, sondern unter anderem darauf,

  • welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt
  • ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr so sehr in Gewicht fallen
  • wie finanziell belastbar die Mitglieder sind
  • wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.

Die zumutbare prozentuale Beitragserhöhung kann deswegen sehr unterschiedlich sein. Das Landgericht Aurich (Urteil vom 22.10.1986, 1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40% nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um mehr als 100% für zulässig.

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