Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Virtuelle Mitgliederversammlung und Verschiebung der MV wird erleichtert

7.01.2021

Die Durchführung virtueller Mitgliederversammlung (MV) und die Verschiebung der Versammlung werden mit Änderung der Sonderregelungen zur Corona-Pandemie erleichtert.

Der Bundesrat hat die Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) gebilligt (Drucksache 761/20). Die Neuregelung enthält zwei Änderungen zum Vereinsrecht:

  • Virtuelle Mitgliederversammlungen werden rechtlich abgesichert.
  • Die Möglichkeit zur Verschiebung der MV wird gesetzlich klargestellt.

Das Gesetz tritt am 28.02.2021 in Kraft. Diese Übergangsregelung gilt bis Ende 2021.


Rechtliche Absicherung virtueller Versammlungen

Schon die bisherige Fassung des GesRuaCOVBekG ermöglichte virtuelle Mitgliederversammlungen ohne Satzungsgrundlage. Sie war aber als Kann-Regelung gestaltet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG).

Das Problem an der bisherigen Übergangsregelung war, dass sie eine grundsätzliche rechtliche Unsicherheit enthielt: Wird einem Mitglied die Teilnahme an der Mitgliederversammlung unangemessen erschwert, kann es die Beschlüsse anfechten. Genau das war bei einer virtuellen Versammlung u.U. der Fall. Dass das Mitglied über die technische Ausstattung zur Teilnahme verfügen musste und auch über die erforderliche Kenntnisse, konnte eine solche Erschwernis darstellen. Nach der geltenden Rechtauffassung (sog. Relevanztheorie) genügt ein einziges Mitglied, das eine solche Erschwernis nachweisen kann, um alle Beschlüsse der MV durch Anfechtung zu kippen. Deswegen musste die virtuelle Versammlung meist durch die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung ergänzt werden.

Das ändert sich mit der Neuregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 GesRuaCOVBekG. Künftig gilt: Der Vorstand kann anordnen, dass die Mitglieder „an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen“.

Das kommt einer verbindlichen Regelung der virtuellen MV in der Satzung gleich. Die Mitglieder können sich also nicht mehr auf die Erschwernis der Teilnahme berufen.

Verschiebung der MV

Viele Vereine müssen ihre laut Satzung erforderliche turnusmäßige Mitgliederversammlung coronabedingt aufschieben. Bei Vorständen herrscht dabei Unsicherheit darüber, ob das rechtlich zulässig ist und eventuelle Haftungsfolgen für sie entstehen können. Hier trifft die Neuregelung ebenfalls eine Klarstellung:

"Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist." (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a GesRuaCOVBekG)

Damit ist gesetzlich klargestellt wird, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung ohne rechtliche Folgen verschieben kann, solange die Pandemieauflagen bestehen.

Hinweis: Auch wenn die Satzung einen bestimmten Termin oder Turnus für die Mitgliederversammlung vorsieht, ergibt sich daraus nur im Sonderfall eine Klagemöglichkeit einzelner Mitglieder zur Durchsetzung der Satzungsvorschrift. Regelmäßig sind die Mitglieder auch hier auf das Minderheitenbegehren verwiesen. Ausnahmsweise kann eine solche Mitgliederklage möglich sein, wenn die Satzung das Minderheitenbegehren durch ein hohes Quorum (z.B. 40 oder mehr Prozent) erheblich erschwert und zudem die absolute Zahl der erforderlichen Mitglieder (bei mitgliederstarken Vereinen) sehr groß ist.
Das Minderheitenbegehren ist durch die Neureglung zur Verschiebung der MV im GesRuaCOVBekG nicht ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht München hat jüngst klargestellt, dass das auch unter den Pandemieauflagen zulässig ist. Auch eine per Minderheitenbegehren einberufene Versammlung kann nämlich virtuell oder durch schriftliche Beschlussfassung durchgeführt werden (Beschluss vom 23.11.2020, 31 Wx 405/20).

 

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