OFD Magdeburg
Verw. v. 20.04.2005
S 0170 - 44 - St 217/S 0177
Steuerbegünstigung bei Mittelbeschaffung und Zuwendung von Mitteln: Eine Anweisung der Finanzverwaltung enthält Grundsätze zur Verwendung von Mitteln steuerbegünstigter Körperschaften (1. § 58 Nr. 1 AO, 1.1 Empfängerkörperschaft, 1.2 Wechsel der Verwendungsarten, 1.3 Benennung der Körperschaft, 2. § 58 Nr. 2 AO, 2.1 Zuwendungsabzug, 2.2 Teilweise Mittelweitergabe
Eine steuerbegünstigte Körperschaft ist verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
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Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§ 57 AO). |
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Die Körperschaft darf ihre Mittel (in vollem Umfang) an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben, wenn die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist (§ 58 Nr. 1 AO - sog. Förder- oder Spendensammelkörperschaft). |
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Wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck ist, darf die Körperschaft ihre Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben (§ 58 Nr. 2 AO). |
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Auch ist es gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung verwendet als auch Mittel nach § 58 Nrn 1 und 2 AO vergibt. |
1. § 58 Nr. 1 AO
1.1 Empfängerkörperschaft
Durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 (BStBl 2001 I S. 28) i.V.m. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BStBl 2005 I S. 343) wurde § 58 Nr. 1 AO geändert. Danach setzt die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ab 1.1.2001 voraus, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist.
Hingegen ist die Weitergabe von Mitteln an eine ausländische Körperschaft (die nach deutschem Recht nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i.S. des §§ 51 ff. AO anerkannt werden kann) zulässig, wenn die Mittel tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Die erneute Gesetzesänderung hat zur Folge, dass das Erfordernis der Steuerbegünstigung der unterstützten Körperschaft nunmehr auf Körperschaften des privaten Rechts beschränkt ist. Für die Steuerbegünstigung der Förderkörperschaften von Betrieben gewerblicher Art, z.B. Bibliotheken, Kindergärten, Museen, ist die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft nicht mehr Voraussetzung. Die Betriebe gewerblicher Art als Empfängerkörperschaften benötigen demzufolge auch keine - den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechende - eigene Satzung.
Bei den Empfängerkörperschaften des privaten Rechts muss die ordnungsgemäße Satzung bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorliegen. Nach dem BMF-Schreiben vom 13.11.2002, IV C 4 - S 0177 - 24/02 sind jedoch die bisher als steuerbegünstigt behandelten Körperschaften, die eine nicht steuerbegünstigte privatrechtliche Körperschaft fördern, in den Veranlagungszeiträumen bis 2003 weiterhin als steuerbegünstigte Körperschaft zu behandeln, wenn die Anerkennung der Steuerbegünstigung lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war bzw. ist, und die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum 30.6.2003 eine Satzung erhalten hat, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.
1.2 Wechsel der Verwendungsarten
Zu der Frage, ob die Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, wird gebeten die Auffassung zu vertreten, dass es grundsätzlich nicht schädlich ist, für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Als steuerbegünstigter Satzungszweck ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln i.S. des § 58 Nr. 1 AO anzusehen. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.
1.3 Benennung der Körperschaft
Eine Förderkörperschaft i.S. des § 58 Nr. 1 AO braucht die Körperschaft, für die sie Mittel beschafft, nicht namentlich in ihrer Satzung zu nennen. Die Angabe des Zwecks, für dessen Verwirklichung (durch andere Körperschaften) die Mittel beschafft werden, reicht aus. Wenn die unterstützte Körperschaft allerdings in der Satzung angegeben ist, darf die Förderkörperschaft ihre Mittel erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung an eine andere oder weitere Körperschaft weitergeben.
2 § 58 Nr. 2 AO
2.1 Zuwendungsabzug (§ 10 b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG)
Eine teilweise Weitergabe von Mitteln entsprechend § 58 Nr. 2 AO ist grundsätzlich für alle nach §§ 52 bis 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich. Dies gilt auch für Förderkörperschaften. Weder die Weitergabe der Mittel noch der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die Mittel weitergibt, zu sein.
Einschränkungen bestehen insoweit nur wegen der unterschiedlichen Spendenhöchstsätze. Es muss sichergestellt sein, dass Zuwendungen, die beim Zuwenden mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Bei der Weitergabe einer Zuwendung, z.B. zur Förderung mildtätige Zwecke an eine andere Körperschaft, die ausschließlich mildtätige Zwecke fördert, kann der Verbleib der Zuwendung im mildtätigen Bereich von der Körperschaft, die die Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat, durch eine Kopie des Körperschaftsteuerfreistellungsbescheides der anderen Körperschaft nachgewiesen werden. Weitere Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch die andere Körperschaft brauchen vom Erstempfänger nicht erbracht zu werden. Entsprechendes gilt auch bei Zuwendungen für andere mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 % begünstigten Zwecke.
Bei Verwendung der weitergeleiteten Mittel durch die andere Körperschaft für Zwecke, für die im Spendenrecht der Abzugssatz von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte gilt, ist der Körperschaft, die die Mittel weitergegeben hat, nicht zwangsläufig die Steuerbegünstigung zu versagen. Hierbei handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts, wie z.B. bei der Ausstellung von Gefälligkeitsbestätigungen (vgl. AEAO Nr. 2 zu § 63), der für sich allein zur Versagung der Steuerbegünstigung führt.
Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der zuwendenden Körperschaft ist auch nicht entscheidend, ob die Verwendung der zugewendeten Mittel für einen geringer begünstigten Zweck eine Haftung nach § 10 b Abs. 4 EStG auslöst. Die Frage der Steuerbegünstigung ist gesondert und losgelöst von der Frage der Spendenhaftung zu prüfen. Dabei sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen.
2.2 Teilweise Mittelweitergabe
Nach § 58 Nr. 2 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer begünstigten Empfängerkörperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet. Der Begriff "Mittel" beschränkt sich nicht nur auf die der Körperschaft in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zufließenden Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die Berechnung mit einzubeziehen. Grundsätzlich ist mithin die Weitergabe von 50 % des Kapitals der Körperschaft, das nicht durch gesellschafts- und/oder stiftungsrechtliche Regelungen (z.B. Dotationskapital, Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO) gebunden ist, in jedem Veranlagungszeitraum gestattet.