Autor: GC
Datum: 04.04.11 12:31
Hallo zusammen,
ich wäre froh, wenn mir jemand (eventuell Hr. Pfeffer) bei folgendem Sachverhalt helfen könnte:
Bei unserer letzten MV (ein Golfclub e.V) trat der gesamte Vorstand zurück, nachdem er nicht entlastet worden war. Weitere Beschlüsse bezüglich einer vorübergehenden Leitung des Vereins wurden nicht gefasst und die MV wurde nach dem Rücktritt sofort beendet.
Kurz daruf kündigte der zurückgetretene Vorstand auf der Club-Homepage an, bis zur Wahl eines neuen Vorstands "kommissarisch" im Amt zu bleiben.
Unsere Satzung befasst sich in 2 Absätzen mit Vorstandswechsel bzw. vorzeitigem Ausscheiden:
§10 Abs. 3: .....Der Präsident kann von der MV für die Dauer von 3 bis höchstens 5 Jahren gewählt werden. Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder von Vorstand und erweitertem Vorstand bleiben solange im Amt, bis ein neuer (erweiterter) Vorstand wirksam gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.
§10 Abs. 5: Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode durch Tod oder Amtsniederlegung aus, so wird dieses Vorstandsamt bis zur nächsten MV von einem anderen Mitglied des Vostands mit verwaltet. Der verbleibende Vorstand kann jedoch auch eine zur Übernahme bereite Person mit der Aufgabe des vakanten Vorstandsamtes kommissarisch betrauen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder bilden dann den Vorstand im Sinne dieser Satzung. Ist bei der nächsten MV niemand berei,t den vakanten Vorstandsposten zu übernehmen, so gilt diese Regelung solange fort, bis der Vorstandsposten neu besetzt wird.
Meine Frage wäre jetzt:
Ist es überhaupt zulässig, dass der zurückgetretene Vorstand jetzt bis zur Wahl eines neuen Vorstands einen kommissarischen Vorstand stellt? Die MV hat dies nicht beschlossen und dem §10 Abs. 5 nach werden kommissarische Vorstandsmitglieder vom bestehenden (Rest-) Vorstand berufen. Da der Vorstand aber komplett zurückgetreten ist existiert gar kein aktiver Vorstand der irgendwen kommissarisch berufen könnte. Faktisch hat sich also ein zurückgetretener Vorstand ohne Auftrag der MV selbst als kommissarischen Vorstand eingesetzt.
Gibt irgendein Teil der von mir zitierten Absätze aus der Satzung dies her oder ist das dieses Verhalten unzulässig und es MUSS ein Notvorstand vom Amtsgericht bestellt werden?
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